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RECHTSPRECHUNG


RS0069582


Dienstwohnung, Naturalwohnung, Werkswohnung: Zur Geltendmachung von Nachforderungen aus Betriebskosten steht für Dienstwohnungen, Naturalwohnungen oder Werkswohnungen die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB offen. (§ 48 ASGG).


Rechtssatz:

Zur Geltendmachung von Nachforderungen aus Betriebskosten steht für Dienstwohnungen, Naturalwohnungen oder Werkswohnungen die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB offen. (§ 48 ASGG).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9ObA63/90

Schlagworte:

Entscheidung:
14.03.1990

Norm:
MRG §1 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 ObA 63/90 9 ObA 63/90 Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 63/90