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RECHTSPRECHUNG


RS0069596


Teilanwendungsbereich: Der VfGH hat zwar die frühere Regelung des § 1 Abs 4 MG in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 4144/1962, 5499/1967, 8810/1980, 8315/1982) verfassungsrechtlich für unbedenklich gehalten, das läßt aber noch nicht den Gegenschluß zu, daß die durch § 1 Abs 2 Z 1 MRG verfügte Einschränkung gleichheitswidrig sein müsse. Die Neuregelung läßt nämlich die Ausnahmen vom Kündigungsschutz in ihrem Kernbereich unberührt, bleibt sie doch für Mietverträge, die vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt sind, weiterhin aufrecht.


Rechtssatz:

Der VfGH hat zwar die frühere Regelung des § 1 Abs 4 MG in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 4144/1962, 5499/1967, 8810/1980, 8315/1982) verfassungsrechtlich für unbedenklich gehalten, das läßt aber noch nicht den Gegenschluß zu, daß die durch § 1 Abs 2 Z 1 MRG verfügte Einschränkung gleichheitswidrig sein müsse. Die Neuregelung läßt nämlich die Ausnahmen vom Kündigungsschutz in ihrem Kernbereich unberührt, bleibt sie doch für Mietverträge, die vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt sind, weiterhin aufrecht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob517/92

Schlagworte:

Entscheidung:
18.02.1992

Norm:
MRG §1 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 517/92 4 Ob 517/92 Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 517/92 Veröff: WoBl 1992,145