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RECHTSPRECHUNG


RS0069600


Beherbergungsunternehmen: Was den Ausnahmetatbestand des Beherbergungsunternehmens betrifft, hat sich die Rechtslage gegenüber dem MG nicht geändert, so daß zur Auslegung auch die bisherige Lehre und Rechtsprechung zum MG herangezogen werden kann.


Rechtssatz:

Was den Ausnahmetatbestand des Beherbergungsunternehmens betrifft, hat sich die Rechtslage gegenüber dem MG nicht geändert, so daß zur Auslegung auch die bisherige Lehre und Rechtsprechung zum MG herangezogen werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob606/89; 5Ob73/91

Schlagworte:

Entscheidung:
05.12.1989

Norm:
MRG §1 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 606/89 4 Ob 606/89 Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 606/89
5 Ob 73/91 5 Ob 73/91 Entscheidungstext OGH 28.01.1992 5 Ob 73/91 Beisatz: Die Ausnahmebestimmung greift nicht Platz, wenn der Liegenschaftseigentümer einen Teil des Hauses für seinen Hotelbetrieb verwendet, ein anderes selbständiges Geschäftslokal aber an einen Unternehmer vermietet, auch wenn dessen Geschäftszweig für seinen Hotelbetrieb vorteilhaft sein mag. (T1) Veröff: WoBl 1993,13 (Call)