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RECHTSPRECHUNG


RS0069621


Keine Umwandlung langer Beherbergungsverträge: Den typischen Merkmalen eines Beherbergungsvertrages gegenüber kann selbst die lange Dauer des Mietverhältnisses für sich allein den Schluß auf die fehlende Betriebszugehörigkeit des Mietgegenstandes nicht rechtfertigen, zumal es primär auf die bei der Begründung des Mietverhältnisses getroffenen Absprachen ankommt, welche ohne schlüssige Zustimmung auch des Vermieters keine Änderung erfahren können. Die Fremdenbeherbergung verwandelt sich keineswegs mit dem Ablauf einer längeren Zeit schon in eine normale Miete, will doch das Gesetz im Gegenteil verhindern, daß Personen, die sich ursprünglich als Fremde in Gasthöfen eingemietet haben, einen derartigen, auf eine beschränkte Zeitdauer geschlossenen Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters zu einem dauernden umgestalten.


Rechtssatz:

Den typischen Merkmalen eines Beherbergungsvertrages gegenüber kann selbst die lange Dauer des Mietverhältnisses für sich allein den Schluß auf die fehlende Betriebszugehörigkeit des Mietgegenstandes nicht rechtfertigen, zumal es primär auf die bei der Begründung des Mietverhältnisses getroffenen Absprachen ankommt, welche ohne schlüssige Zustimmung auch des Vermieters keine Änderung erfahren können. Die Fremdenbeherbergung verwandelt sich keineswegs mit dem Ablauf einer längeren Zeit schon in eine normale Miete, will doch das Gesetz im Gegenteil verhindern, daß Personen, die sich ursprünglich als Fremde in Gasthöfen eingemietet haben, einen derartigen, auf eine beschränkte Zeitdauer geschlossenen Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters zu einem dauernden umgestalten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob606/89; 1Ob157/98i

Schlagworte:

Entscheidung:
05.12.1989

Norm:
MRG §1 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 606/89 4 Ob 606/89 Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 606/89
1 Ob 157/98i 1 Ob 157/98i Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 157/98i Auch; nur: Den typischen Merkmalen eines Beherbergungsvertrages gegenüber kann selbst die lange Dauer des Mietverhältnisses für sich allein den Schluß auf die fehlende Betriebszugehörigkeit des Mietgegenstandes nicht rechtfertigen. (T1) Beisatz: Der Dauer eines Mietverhältnisses für die Beurteilung der Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 Z 1 MRG kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T2)