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RECHTSPRECHUNG


RS0069636


Geschäftsräume in Beherbergungsunternehmen: Stellt der Beherbergungsunternehmer dauernd Räume für einen geschäftlichen Zweck zur Verfügung, liegt kein Zusammenhang mit dem Beherbergungsbetrieb mehr vor.


Rechtssatz:

Stellt der Beherbergungsunternehmer dauernd Räume für einen geschäftlichen Zweck zur Verfügung, liegt kein Zusammenhang mit dem Beherbergungsbetrieb mehr vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob606/89

Schlagworte:

Entscheidung:
05.12.1989

Norm:
MRG §1 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 606/89 4 Ob 606/89 Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 606/89