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RECHTSPRECHUNG


RS0069644


Verkehrsunternehmen: Verkehrsunternehmen sind bei der Beurteilung des Geltungsbereiches des MRG den anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Unternehmen gleichgestellt. Die Vermietung erfolgt nur dann im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmen, wenn sie vom Betriebsgegenstand dieses Unternehmens erfasst wird. Die Vermietung von Viaduktbögen der Gürtellinie der Wiener Stadtbahn zur Ausübung des Autospenglergewerbes erfolgt nicht im Rahmen des Betriebes der Wiener Stadtwerke und unterliegt demnach den Kündigungsbeschränkungen des MRG.


Rechtssatz:

Verkehrsunternehmen sind bei der Beurteilung des Geltungsbereiches des MRG den anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Unternehmen gleichgestellt. Die Vermietung erfolgt nur dann im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmen, wenn sie vom Betriebsgegenstand dieses Unternehmens erfasst wird. Die Vermietung von Viaduktbögen der Gürtellinie der Wiener Stadtbahn zur Ausübung des Autospenglergewerbes erfolgt nicht im Rahmen des Betriebes der Wiener Stadtwerke und unterliegt demnach den Kündigungsbeschränkungen des MRG.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob698/84; 4Ob517/92; 7Ob119/97v; 6Ob261/02d; 1Ob294/03x; 6Ob12/09x; 10Ob57/09v

Schlagworte:

Entscheidung:
12.12.1984

Norm:
MRG §1 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 698/84 1 Ob 698/84 Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 698/84 Veröff: NZ 1986,83 = MietSlg XXXVI/49
4 Ob 517/92 4 Ob 517/92 Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 517/92 Auch; Veröff: WoBl 1992,145
7 Ob 119/97v 7 Ob 119/97v Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 119/97v Auch; Veröff: SZ 70/270
6 Ob 261/02d 6 Ob 261/02d Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 261/02d nur: Die Vermietung erfolgt nur dann im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmen, wenn sie vom Betriebsgegenstand dieses Unternehmens erfasst wird. (T1)
1 Ob 294/03x 1 Ob 294/03x Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 294/03x nur T1; Beisatz: Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Mieterin des Geschäftslokals den Betriebszweck des Verkehrsunternehmens unterstützen sollte, wenn Letzteres also mit dem Abschluss des Bestandvertrags eine Förderung seiner eigenen Interessen im Rahmen seines Betriebszwecks beabsichtigt hätte. (T2); Beisatz: Hier: Vermietung eines Geschäftslokals durch die ÖBB zum Zweck eines Fahrradverleihs. (T3)
6 Ob 12/09x 6 Ob 12/09x Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 12/09x Vgl; nur T1; Beisatz: Bei Prüfung der Frage, ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs des Verkehrsunternehmens des Vermieters erfolgte, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags abzustellen (1 Ob 294/03x). (T4); Beisatz: Wesentlich ist, ob die Vermietung nach dem Bestandzweck an sich in den Geschäftsbereich des Verkehrsunternehmens fiel und tatsächlich von diesem zu diesem Zweck („im Rahmen des Betriebs") vermietet wurde. (T5); Beisatz: Eine „außerbetriebliche" Vermietung durch eines der in § 1 Abs 2 Z 1 MRG angeführten Unternehmen fällt in den Anwendungsbereich des MRG. (T6)
10 Ob 57/09v 10 Ob 57/09v Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 57/09v Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6