zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0069651


Dienstwohnung: Durch § 1 Abs 2 Z 2 MRG ist der Anwendungsbereich der Kündigungsschutzvorschriften für die dort genannten Bestandobjekte deutlich enger gezogen worden, als dies nach der alten Rechtslage der Fall war. Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein, doch ist nicht erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund des Bestandvertrages ist. Vermieter kann auch ein Dritter sein, sofern zwischen Dienstgeber und Wohnungsgeber ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, das jenem einen maßgeblichen Einfluss auf die Wohnungsvergabe sichert.


Rechtssatz:

Durch § 1 Abs 2 Z 2 MRG ist der Anwendungsbereich der Kündigungsschutzvorschriften für die dort genannten Bestandobjekte deutlich enger gezogen worden, als dies nach der alten Rechtslage der Fall war. Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein, doch ist nicht erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund des Bestandvertrages ist. Vermieter kann auch ein Dritter sein, sofern zwischen Dienstgeber und Wohnungsgeber ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, das jenem einen maßgeblichen Einfluss auf die Wohnungsvergabe sichert.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob505/85; 8Ob508/88; 9ObA341/93; 7Ob538/94; 9ObA155/94; 2Ob520/93; 3Ob95/98m; 5Ob68/99g; 9ObA100/01y; 9ObA166/02f; 5Ob280/05w; 9ObA106/08s

Schlagworte:

Entscheidung:
29.01.1985

Norm:
MRG §1 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 505/85 1 Ob 505/85 Entscheidungstext OGH 29.01.1985 1 Ob 505/85 Veröff: RdW 1985,218 = MietSlg 37608(9)
8 Ob 508/88 8 Ob 508/88 Entscheidungstext OGH 25.02.1988 8 Ob 508/88 nur: Durch § 1 Abs 2 Z 2 MRG ist der Anwendungsbereich der Kündigungsschutzvorschriften für die dort genannten Bestandobjekte deutlich enger gezogen worden, als dies nach der alten Rechtslage der Fall war. (T1); Beisatz: Der Wortlaut des § 1 Abs 2 Z 2 MRG hindert die Fortführung der strengen Rechtsprechung zur alten Rechtslage nicht. Die dargestellten Grundsätze sind auch auf sogenannte Pensionistenwohnungen anzuwenden. (T2) Veröff: EvBl 1989/3 S 17
9 ObA 341/93 9 ObA 341/93 Entscheidungstext OGH 02.02.1994 9 ObA 341/93 nur T1; Beisatz: Beide Verträge müssen miteinander verknüpft sein, doch bedarf es weder eines einheitlichen Rechtsgeschäftes noch einer besonderen Vereinbarung über die Verknüpfung. (T3); Beisatz: § 48 ASGG. (T4)
7 Ob 538/94 7 Ob 538/94 Entscheidungstext OGH 25.05.1994 7 Ob 538/94 nur: Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein, doch ist nicht erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund des Bestandvertrages ist. Vermieter kann auch ein Dritter sein, sofern zwischen Dienstgeber und Wohnungsgeber ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, das jenem einen maßgeblichen Einfluss auf die Wohnungsvergabe sichert. (T5); Beisatz: Durch das Fortbestehen des Mietvertrages nach Ende des Dienstvertrages und das Entgegennehmen eines Mietzinses durch den Vermieter ändert sich nichts am Inhalt des bisherigen Benützungsverhältnisses; die Frage, ob der Dienstnehmer für die vermietete Dienstwohnung ein angemessenes Entgelt zahlt, spielt für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung demnach keine Rolle. (T6)
9 ObA 155/94 9 ObA 155/94 Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 155/94 Auch; nur: Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein. (T7); Beis wie T4
2 Ob 520/93 2 Ob 520/93 Entscheidungstext OGH 27.10.1994 2 Ob 520/93
3 Ob 95/98m 3 Ob 95/98m Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 95/98m Beisatz: Die beiden Verträge müssen miteinander verknüpft sein, ohne dass es jedoch eines einheitlichen Rechtsgeschäftes, oder einer besonderen Vereinbarung über die Verknüpfung bedarf. (T8)
5 Ob 68/99g 5 Ob 68/99g Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 68/99g nur T7; Beisatz: Die Bestimmungen des MRG sind nicht auf Wohnungen anzuwenden, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen überlassen wurden. (T9); Beis wie T6
9 ObA 100/01y 9 ObA 100/01y Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 100/01y Vgl auch; nur T7; Beisatz: Für die Ausnahme der Z 2 des § 1 MRG ist ausschließlich maßgebend, dass ein aufrechter Dienstvertrag Geschäftsgrundlage der Wohnungsbenützung ist, ohne dass es auf die Höhe des Entgelts ankommt. (T10)
9 ObA 166/02f 9 ObA 166/02f Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 166/02f nur T5
5 Ob 280/05w 5 Ob 280/05w Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 280/05w Vgl auch; nur T7; Beis wie T9; Beis wie T10
9 ObA 106/08s 9 ObA 106/08s Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s nur: Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein, doch ist nicht erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund des Bestandvertrages ist. (T11); Beis wie T8; Beisatz: Dass der Dienstvertrag nur Motiv für den Abschluss des Mietvertrags ist, reicht nicht aus. Wesentlich für die Annahme einer Dienstwohnung ist vor allem der Umstand, dass das Benützungsrecht nur für die Dauer des Dienstverhältnisses eingeräumt wird. (T12); Beisatz: Auch die Funktionsgebundenheit bzw die evidente Widmung einer Wohnung als Dienstwohnung durch den Dienstgeber spricht für die Annahme eines Dienstwohnungsverhältnisses. (T13); Bem: Siehe auch RS0124556. (T14)