RECHTSPRECHUNG
RS0069684
MRG-Anwendung bei Wohnungsgemeinnützigkeit: Um die Bestimmung des § 17 MRG gemäß § 1 Abs 3 aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im „Alleineigentum“ einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. Den Begriff „Eigentum“ in den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 1 Abs 3 aF MRG und § 20 Abs 1 Z 1 nF WGG hat nämlich der Gesetzgeber selbst als „Alleineigentum“ definiert.
- Rechtssatz:
Um die Bestimmung des § 17 MRG gemäß § 1 Abs 3 aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im "Alleineigentum" einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. Den Begriff "Eigentum" in den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 1 Abs 3 aF MRG und § 20 Abs 1 Z 1 nF WGG hat nämlich der Gesetzgeber selbst als "Alleineigentum" definiert.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob117/92; 5Ob128/94
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 24.11.1992
- Norm:
- MRG aF §1 Abs3
MRG §17
WGG nF §20 Abs1 Z1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 117/92 5 Ob 117/92 Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92
5 Ob 128/94 5 Ob 128/94 Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 128/94 nur: Um die Bestimmung des § 17 MRG gemäß § 1 Abs 3 aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im "Alleineigentum" einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. (T1) Beisatz: Daß die an die Antragstellerin vermietete Wohnung in ihrem Wohnungseigentum steht, ändert hieran nichts. Ebensowenig würde eine allfällige räumliche Trennung der Wohnungseigentumsobjekte der anderen Miteigentümer zu einer abweichenden Beurteilung führen. (T2)