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RECHTSPRECHUNG


RS0069688


MRG-Anwendung bei Wohnungsgemeinnützigkeit: Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 aF MRG so liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor und das MRG ist voll anzuwenden. Für die von der Antragstellerin gewünschte Anwendung von Bestimmungen des WGG anstelle jener des § 18 Abs 1 Z 2 MRG im Wege der Analogie besteht unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit.


Rechtssatz:

Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 aF MRG so liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor und das MRG ist voll anzuwenden. Für die von der Antragstellerin gewünschte Anwendung von Bestimmungen des WGG anstelle jener des § 18 Abs 1 Z 2 MRG im Wege der Analogie besteht unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob154/92; 5Ob128/94

Schlagworte:

Entscheidung:
22.12.1992

Norm:
MRG aF §1 Abs3
MRG §18 Abs1 Z2
WGG §14 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 154/92 5 Ob 154/92 Entscheidungstext OGH 22.12.1992 5 Ob 154/92
5 Ob 128/94 5 Ob 128/94 Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 128/94 nur: Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 aF MRG so liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor und das MRG ist voll anzuwenden. (T1)