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RECHTSPRECHUNG


RS0069823


Gebäude über mehrere Liegenschaften: Der Begriff des „Hauses“ ist zwar nicht strikt liegenschaftsbezogen und kommt bei der Auslegung dieses Begriffes der Verkehrsanschauung mehr Bedeutung zu als dem Prinzip der Einheit der Grundbuchseinlage, doch ist aus der mehrfachen synonymen Verwendung von „Haus“ und „Liegenschaft“ zu entnehmen, dass grundsätzlich auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abgestellt werden soll. Bei einem sich über mehrere Liegenschaften erstreckenden Gebäude ist daher nur jener Teil in die Feststellung des Betriebskostenverteilungsschlüssels einbezogen, der Bestandteil der jeweiligen Liegenschaft ist.


Rechtssatz:

Der Begriff des "Hauses" ist zwar nicht strikt liegenschaftsbezogen und kommt bei der Auslegung dieses Begriffes der Verkehrsanschauung mehr Bedeutung zu als dem Prinzip der Einheit der Grundbuchseinlage, doch ist aus der mehrfachen synonymen Verwendung von "Haus" und "Liegenschaft" zu entnehmen, dass grundsätzlich auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abgestellt werden soll. Bei einem sich über mehrere Liegenschaften erstreckenden Gebäude ist daher nur jener Teil in die Feststellung des Betriebskostenverteilungsschlüssels einbezogen, der Bestandteil der jeweiligen Liegenschaft ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob13/93; 5Ob107/95; 5Ob141/95; 5Ob124/98s; 5Ob122/98x; 5Ob134/99p; 5Ob213/03i; 5Ob163/09w; 5Ob123/11s; 5Ob213/13d; 5Ob151/14p; 5Ob228/14m; 10Ob14/16f; 5Ob37/16a

Schlagworte:

Entscheidung:
16.02.1993

Norm:
MRG §17
MRG §1 Abs2 Z5 idF MRN 2001

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 13/93 5 Ob 13/93 Entscheidungstext OGH 16.02.1993 5 Ob 13/93 Veröff: WoBl 1993,183
5 Ob 107/95 5 Ob 107/95 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 107/95
5 Ob 141/95 5 Ob 141/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95 nur: Der Begriff des "Hauses" ist zwar nicht strikt liegenschaftsbezogen und kommt bei der Auslegung dieses Begriffes der Verkehrsanschauung mehr Bedeutung zu als dem Prinzip der Einheit der Grundbuchseinlage, doch ist aus der mehrfachen synonymen Verwendung von "Haus" und "Liegenschaft" zu entnehmen, dass grundsätzlich auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abgestellt werden soll. (T1) Beisatz: Über Liegenschaftsgrenzen hinaus lässt sich der für die Einheit "Haus" ("Zweifamilienhaus", "Liegenschaft") erforderliche Zusammenhang mehrerer Gebäude nicht herstellen. (T2)
5 Ob 124/98s 5 Ob 124/98s Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 124/98s Vgl
5 Ob 122/98x 5 Ob 122/98x Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 122/98x Vgl
5 Ob 134/99p 5 Ob 134/99p Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 134/99p Vgl; Beis wie T2
5 Ob 213/03i 5 Ob 213/03i Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 213/03i Auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist unter anderem das Alter, die bauliche Trennung der Gebäude, die Lage der Versorgungsleitungen, der Erhaltungszustand etc. (T3)
5 Ob 163/09w 5 Ob 163/09w Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 163/09w Vgl; Beisatz: Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T4) Beisatz: Das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen ist eines der Kriterien für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle. (T5) Beisatz: Es müssen nicht stets alle Kriterien vorliegen. (T6) Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Z 5 MRG. (T7)
5 Ob 123/11s 5 Ob 123/11s Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 123/11s Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Identität von Haus und Liegenschaft ist der Regelfall. (T8)
5 Ob 213/13d 5 Ob 213/13d Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 213/13d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Fehlen einzelner für die Beurteilung maßgeblicher Kriterien steht der Verneinung der wirtschaftlichen Einheit (hier: zwischen Kiosk und Wohnhaus) nicht entgegen. (T9)
5 Ob 151/14p 5 Ob 151/14p Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 151/14p nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6
5 Ob 228/14m 5 Ob 228/14m Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 228/14m nur T1; Beisatz: Keine Einheit zwischen einer Reihenhaussiedlung und einem Gemeindebau, die sich auf unterschiedlichen Liegenschaften befinden. (T10)
10 Ob 14/16f 10 Ob 14/16f Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 14/16f Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T9
5 Ob 37/16a 5 Ob 37/16a Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 37/16a Auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in § 16 WGG verwendet wird. (T11)