RECHTSPRECHUNG
RS0069875
Antragsrecht des Mieters auf Erhaltung und Verbesserung: Das Antragsrecht eines Mieters auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne des §§ 3 und 6 MRG bezieht sich auf alle auf einem Grundbuchskörper befindlichen, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Objekte. Dies folgt schon daraus, daß infolge der Verschränkung der Bestimmungen des § 6 MRG mit denjenigen des § 18 MRG die Mieter jedes der einzelnen Gebäude anteilig für die Instandhaltungskosten jedes anderen Gebäudes im Falle einer Anhebung der Mietzins nach § 18 MRG aufzukommen hätten.
- Rechtssatz:
Das Antragsrecht eines Mieters auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne des §§ 3 und 6 MRG bezieht sich auf alle auf einem Grundbuchskörper befindlichen, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Objekte. Dies folgt schon daraus, daß infolge der Verschränkung der Bestimmungen des § 6 MRG mit denjenigen des § 18 MRG die Mieter jedes der einzelnen Gebäude anteilig für die Instandhaltungskosten jedes anderen Gebäudes im Falle einer Anhebung der Mietzins nach § 18 MRG aufzukommen hätten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob96/93; 5Ob200/10p
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 23.11.1993
- Norm:
- MRG §3
MRG §6 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 96/93 5 Ob 96/93 Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 96/93 Veröff: EvBl 1994/93 S 460
5 Ob 200/10p 5 Ob 200/10p Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p Vgl auch