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RECHTSPRECHUNG


RS0069875


Antragsrecht des Mieters auf Erhaltung und Verbesserung: Das Antragsrecht eines Mieters auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne des §§ 3 und 6 MRG bezieht sich auf alle auf einem Grundbuchskörper befindlichen, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Objekte. Dies folgt schon daraus, daß infolge der Verschränkung der Bestimmungen des § 6 MRG mit denjenigen des § 18 MRG die Mieter jedes der einzelnen Gebäude anteilig für die Instandhaltungskosten jedes anderen Gebäudes im Falle einer Anhebung der Mietzins nach § 18 MRG aufzukommen hätten.


Rechtssatz:

Das Antragsrecht eines Mieters auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne des §§ 3 und 6 MRG bezieht sich auf alle auf einem Grundbuchskörper befindlichen, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Objekte. Dies folgt schon daraus, daß infolge der Verschränkung der Bestimmungen des § 6 MRG mit denjenigen des § 18 MRG die Mieter jedes der einzelnen Gebäude anteilig für die Instandhaltungskosten jedes anderen Gebäudes im Falle einer Anhebung der Mietzins nach § 18 MRG aufzukommen hätten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob96/93; 5Ob200/10p

Schlagworte:

Entscheidung:
23.11.1993

Norm:
MRG §3
MRG §6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 96/93 5 Ob 96/93 Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 96/93 Veröff: EvBl 1994/93 S 460
5 Ob 200/10p 5 Ob 200/10p Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p Vgl auch