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RECHTSPRECHUNG


RS0069883


Alter des Hauses für Erhaltungsarbeiten irrelevant: Das Alter eines Hauses für sich allein sagt nichts darüber aus, ob eine vom Vermieter geplante (oder auch schon durchgeführte) Investition als Erhaltungsarbeit im Sinne des §§ 3 und 18 MRG anzusehen ist. Auch der Zeitwert des Hauses gibt hierüber keine verlässliche Auskunft, weil es auch darauf ankommt, ob die Kosten der Erhaltungsarbeiten im (voraussichtlichen) Wert des wiederinstandgesetzten Hauses Deckung finden.


Rechtssatz:

Das Alter eines Hauses für sich allein sagt nichts darüber aus, ob eine vom Vermieter geplante (oder auch schon durchgeführte) Investition als Erhaltungsarbeit im Sinne des §§ 3 und 18 MRG anzusehen ist. Auch der Zeitwert des Hauses gibt hierüber keine verlässliche Auskunft, weil es auch darauf ankommt, ob die Kosten der Erhaltungsarbeiten im (voraussichtlichen) Wert des wiederinstandgesetzten Hauses Deckung finden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob1098/92; 4Ob196/08i

Schlagworte:

Entscheidung:
15.12.1992

Norm:
MRG §3
MRG §3 Abs3
MRG §18

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 1098/92 5 Ob 1098/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1098/92 Veröff: ImmZ 1993,102
4 Ob 196/08i 4 Ob 196/08i Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 196/08i Vgl; Beisatz: Es ist im Fall einer Kreditfinanzierung der Erhaltungsarbeiten auch nicht von Bedeutung, ob der zur Verfügung stehende Mietzins die Finanzierung der zu erwartenden monatlichen Kreditraten bei einer angemessenen Laufzeit des Kredits ermöglicht. (T1); Beisatz: Hier: Zur Wirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten nach § 1096 ABGB. (T2)