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RECHTSPRECHUNG


RS0069892


Die Interessen der übrigen Hauptmieter in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG können schon deshalb nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt unmittelbar berührt werden, weil der Vermieter gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG jene Beträge, die er zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Verbesserung des Hauses aufgewendet hat, in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben und daher die Hauptmietzinsreserve mindernd ausweisen darf und sich zur Rechtfertigung dieses Vorgehens auch den übrigen Hauptmietern gegenüber, für welche die Höhe der Hauptmietzinsreserve gleichfalls von Bedeutung sein kann, auf die ihm etwa in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 (§§ 3, 4 und 6) MRG erteilten Aufträgen berufen könnte.


Rechtssatz:

Die Interessen der übrigen Hauptmieter in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG können schon deshalb nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt unmittelbar berührt werden, weil der Vermieter gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG jene Beträge, die er zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Verbesserung des Hauses aufgewendet hat, in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben und daher die Hauptmietzinsreserve mindernd ausweisen darf und sich zur Rechtfertigung dieses Vorgehens auch den übrigen Hauptmietern gegenüber, für welche die Höhe der Hauptmietzinsreserve gleichfalls von Bedeutung sein kann, auf die ihm etwa in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 (§§ 3, 4 und 6) MRG erteilten Aufträgen berufen könnte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob46/84; 5Ob12/87

Schlagworte:

Entscheidung:
02.10.1984

Norm:
MRG §3
MRG §4
MRG §6
MRG §37 Abs1 Z2. MRG §20 Abs1 Z2 lita

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 46/84 5 Ob 46/84 Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 46/84 Veröff: MietSlg XXXVI/32
5 Ob 12/87 5 Ob 12/87 Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 12/87 Beisatz: Die bloße Verständigung vom Verfahren, verbunden mit der Belehrung, daß den Mietern im Fall der Notwendigkeit zur Behebung erhöhter Hauptmietzinse das Recht zustehe, den beantragten Arbeiten zu widersprechen, und der Mitteilung, daß bei Nichtäußerung innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, daß sie den beantragten Arbeiten nicht widersprächen, genügt nicht. (T1) Veröff: SZ 60/19 = RdW 1988,196 = WoBl 1988,115