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RECHTSPRECHUNG


RS0069904


Instandsetzungs- und -haltungsverpflichtungen des Vermieters: Die in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Regelungen über Instandsetzungsverpflichtungen und Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters sind auch nach dem Inkrafttreten des MRG weiter wirksam; die Erhaltungspflicht des Vermieters und ihre Durchsetzung sind allerdings jetzt in §§ 3 und 6 MRG – abweichend von §§ 6, 8 MRG – geregelt. Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen.


Rechtssatz:

Die in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Regelungen über Instandsetzungsverpflichtungen und Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters sind auch nach dem Inkrafttreten des MRG weiter wirksam; die Erhaltungspflicht des Vermieters und ihre Durchsetzung sind allerdings jetzt in §§ 3 und 6 MRG - abweichend von §§ 6, 8 MRG - geregelt. Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob531/90; 5Ob170/01p; 5Ob45/03h

Schlagworte:

Entscheidung:
11.09.1990

Norm:
MRG §3
MRG §6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 531/90 4 Ob 531/90 Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 531/90 Veröff: WoBl 1991,190
5 Ob 170/01p 5 Ob 170/01p Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 170/01p Vgl auch; nur: Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen. (T1) Beisatz: Hier: § 8 MRG. (T2)
5 Ob 45/03h 5 Ob 45/03h Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h Auch; nur T1