RECHTSPRECHUNG
RS0069904
Instandsetzungs- und -haltungsverpflichtungen des Vermieters: Die in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Regelungen über Instandsetzungsverpflichtungen und Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters sind auch nach dem Inkrafttreten des MRG weiter wirksam; die Erhaltungspflicht des Vermieters und ihre Durchsetzung sind allerdings jetzt in §§ 3 und 6 MRG – abweichend von §§ 6, 8 MRG – geregelt. Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen.
- Rechtssatz:
Die in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Regelungen über Instandsetzungsverpflichtungen und Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters sind auch nach dem Inkrafttreten des MRG weiter wirksam; die Erhaltungspflicht des Vermieters und ihre Durchsetzung sind allerdings jetzt in §§ 3 und 6 MRG - abweichend von §§ 6, 8 MRG - geregelt. Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob531/90; 5Ob170/01p; 5Ob45/03h
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 11.09.1990
- Norm:
- MRG §3
MRG §6 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 531/90 4 Ob 531/90 Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 531/90 Veröff: WoBl 1991,190
5 Ob 170/01p 5 Ob 170/01p Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 170/01p Vgl auch; nur: Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen. (T1) Beisatz: Hier: § 8 MRG. (T2)
5 Ob 45/03h 5 Ob 45/03h Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h Auch; nur T1