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WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 589/94 1 Ob 589/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94 Veröff: SZ 67/210
1 Ob 2171/96p 1 Ob 2171/96p Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2171/96p
3 Ob 79/99k 3 Ob 79/99k Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 79/99k Beisatz: Hier: Fehlten in dem Mietobjekt Fußböden und ein geschlossener Mauerverputz. (T1)
7 Ob 218/00k 7 Ob 218/00k Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 218/00k Beisatz: Die in Verlust geratene Repräsentationsfähigkeit der in Bestand genommenen Räume sei nur dann als ernster Schaden heranzuziehen, wenn eine solche Eigenschaft von den Bestandgebern zugesichert wurde. (T2)
RECHTSPRECHUNG
RS0069918
Ernsthaftigkeit von Schäden des Hauses: Ernste Schäden des Hauses sind dann gegeben, wenn der Mietgegenstand angesichts seines Erhaltungszustands zum bedungenen Gebrauch nicht mehr verwendet werden kann.
- Rechtssatz:
Ernste Schäden des Hauses sind dann gegeben, wenn der Mietgegenstand angesichts seines Erhaltungszustands zum bedungenen Gebrauch nicht mehr verwendet werden kann.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob589/94; 1Ob2171/96p; 3Ob79/99k; 7Ob218/00k
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 23.11.1994
- Norm:
- MRG §3
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 589/94 1 Ob 589/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94 Veröff: SZ 67/210
1 Ob 2171/96p 1 Ob 2171/96p Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2171/96p
3 Ob 79/99k 3 Ob 79/99k Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 79/99k Beisatz: Hier: Fehlten in dem Mietobjekt Fußböden und ein geschlossener Mauerverputz. (T1)
7 Ob 218/00k 7 Ob 218/00k Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 218/00k Beisatz: Die in Verlust geratene Repräsentationsfähigkeit der in Bestand genommenen Räume sei nur dann als ernster Schaden heranzuziehen, wenn eine solche Eigenschaft von den Bestandgebern zugesichert wurde. (T2)