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RECHTSPRECHUNG


RS0069918


Ernsthaftigkeit von Schäden des Hauses: Ernste Schäden des Hauses sind dann gegeben, wenn der Mietgegenstand angesichts seines Erhaltungszustands zum bedungenen Gebrauch nicht mehr verwendet werden kann.


Rechtssatz:

Ernste Schäden des Hauses sind dann gegeben, wenn der Mietgegenstand angesichts seines Erhaltungszustands zum bedungenen Gebrauch nicht mehr verwendet werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob589/94; 1Ob2171/96p; 3Ob79/99k; 7Ob218/00k

Schlagworte:

Entscheidung:
23.11.1994

Norm:
MRG §3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 589/94 1 Ob 589/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94 Veröff: SZ 67/210
1 Ob 2171/96p 1 Ob 2171/96p Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2171/96p
3 Ob 79/99k 3 Ob 79/99k Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 79/99k Beisatz: Hier: Fehlten in dem Mietobjekt Fußböden und ein geschlossener Mauerverputz. (T1)
7 Ob 218/00k 7 Ob 218/00k Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 218/00k Beisatz: Die in Verlust geratene Repräsentationsfähigkeit der in Bestand genommenen Räume sei nur dann als ernster Schaden heranzuziehen, wenn eine solche Eigenschaft von den Bestandgebern zugesichert wurde. (T2)