zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0069938


Eine unmittelbare Interessenbeeinträchtigung der übrigen Hauptmieter in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 (§§ 3, 4 und 6) MRG besteht selbst dann, wenn deren Widerspruchsrecht im Sinne des § 6 Abs 4 MRG nach dem Antragsvorbringen nicht in Betracht käme, weil ihnen die Möglichkeit gegeben werden muß einzuwenden, daß es sich in Wahrheit nicht um vorweg aufzutragende Erhaltungsarbeiten handle.


Rechtssatz:

Eine unmittelbare Interessenbeeinträchtigung der übrigen Hauptmieter in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 (§§ 3, 4 und 6) MRG besteht selbst dann, wenn deren Widerspruchsrecht im Sinne des § 6 Abs 4 MRG nach dem Antragsvorbringen nicht in Betracht käme, weil ihnen die Möglichkeit gegeben werden muß einzuwenden, daß es sich in Wahrheit nicht um vorweg aufzutragende Erhaltungsarbeiten handle.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob46/84

Schlagworte:

Entscheidung:
02.10.1984

Norm:
MRG §3
MRG §4
MRG §6
MRG §37 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 46/84 5 Ob 46/84 Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 46/84 Veröff: MietSlg XXXVI/30