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RECHTSPRECHUNG


RS0069949


Zur Auslegung des Begriffes Haus (§§ 3, 17 ff MRG) bzw Liegenschaft (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG) kann die Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 und § 7 MG herangezogen werden. Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen.


Rechtssatz:

Zur Auslegung des Begriffes Haus (§§ 3, 17 ff MRG) bzw Liegenschaft (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG) kann die Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 und § 7 MG herangezogen werden. Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob121/86; 5Ob63/87; 5Ob105/87; 5Ob63/88; 5Ob593/90; 5Ob1095/92; 5Ob117/92; 8Ob601/92; 5Ob2248/96s; 5Ob156/01d; 5Ob213/03i; 5Ob172/04m; 5Ob163/09w; 5Ob123/11s; 5Ob151/14p; 5Ob228/14m; 5Ob176/15s; 5Ob37/16a

Schlagworte:

Entscheidung:
08.07.1986

Norm:
MRG §3 Abs1
MRG §17
MRG §37 Abs3 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 121/86 5 Ob 121/86 Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 121/86 Veröff: SZ 59/122
5 Ob 63/87 5 Ob 63/87 Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 63/87 Veröff: WoBl 1988,44
5 Ob 105/87 5 Ob 105/87 Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 105/87 Auch; Beisatz: Hier: Vorschreibung von Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag. (T1)
5 Ob 63/88 5 Ob 63/88 Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 63/88 nur: Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. (T2) Veröff: MietSlg XL/24 = WoBl 1989,42 (Call)
5 Ob 593/90 5 Ob 593/90 Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 593/90 Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung des Begriffes Einfamilienhaus oder Wohnung im Sinne der §§ 1 Abs 4 Z 2, § 29 Abs 1 Z 3, 2. Fall und 30 Abs 2 Z 8 lit a MRG. (T3)
5 Ob 1095/92 5 Ob 1095/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1095/92 Vgl auch
5 Ob 117/92 5 Ob 117/92 Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92 Beisatz: Keine Ausnahme davon ist zu machen, auch wenn - wie gegenständlich - das Wohnhaus und die Tankstelle völlig getrennte Zugänge haben, sind sie doch baulich vereint: Ein Teil des Tankstellenareals befindet sich - vergleichbar einem Keller oder einer unterirdischen Garage - unter dem Wohntrakt; außerdem dient die Lärmschutzschürze der Wohnung zugleich als Dach des Tankstellenbereichs. (T4)
8 Ob 601/92 8 Ob 601/92 Entscheidungstext OGH 18.02.1993 8 Ob 601/92 Auch; nur: Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen. (T5) Beisatz: Hier: Tatsächlich und wirtschaftlich selbständiges Ausgedingshaus. (T6)
5 Ob 2248/96s 5 Ob 2248/96s Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2248/96s Vgl auch
5 Ob 156/01d 5 Ob 156/01d Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 156/01d Vgl auch; nur T2
5 Ob 213/03i 5 Ob 213/03i Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 213/03i Auch; nur T5; Beisatz: Eine Trennung von Verrechnungskreisen ist also dort denkbar, wo sich mehrere selbständige Objekte auf einer Liegenschaft befinden. (T7)
5 Ob 172/04m 5 Ob 172/04m Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 172/04m Vgl auch; nur T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eine Werkstätte, die sich über das gesamte Erdgeschoß eines Hauses erstreckt und über einen separaten Eingang verfügt, ist dennoch keine selbständige wirtschaftliche Einheit. (T8)
5 Ob 163/09w 5 Ob 163/09w Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 163/09w Vgl; Beisatz: Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T9) Beisatz: Das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen ist eines der Kriterien für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle. (T10) Beisatz: Es müssen nicht stets alle Kriterien vorliegen. (T11) Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Z 5 MRG. (T12)
5 Ob 123/11s 5 Ob 123/11s Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 123/11s Vgl auch; nur ähnlich T5; Beis auch wie T7; Beis wie T9; Beis auch wie T10; Beisatz: Die Beurteilung ist typischer Weise eine des Einzelfalls. (T13)
5 Ob 151/14p 5 Ob 151/14p Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 151/14p
5 Ob 228/14m 5 Ob 228/14m Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 228/14m Auch; Beisatz: Keine Einheit zwischen einer Reihenhaussiedlung und einem Gemeindebau, die sich auf unterschiedlichen Liegenschaften befinden. (T14)
5 Ob 176/15s 5 Ob 176/15s Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 176/15s Vgl auch
5 Ob 37/16a 5 Ob 37/16a Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 37/16a Vgl auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in § 16 WGG verwendet wird. (T15)