zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0069969


Taxative Aufzählung der Erhaltungsarbeiten: Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist im § 3 Abs 2 MRG taxativ aufgezählt. Die Kosten der Umgestaltung eines für Geschäftszwecke grundsätzlich geeigneten Lokales im Hinblick auf einen speziellen Verwendungszweck fallen nicht darunter.


Rechtssatz:

Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist im § 3 Abs 2 MRG taxativ aufgezählt. Die Kosten der Umgestaltung eines für Geschäftszwecke grundsätzlich geeigneten Lokales im Hinblick auf einen speziellen Verwendungszweck fallen nicht darunter.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob569/90; 5Ob105/91; 6Ob174/99b

Schlagworte:

Entscheidung:
07.11.1990

Norm:
MRG §3 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 569/90 3 Ob 569/90 Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 569/90
5 Ob 105/91 5 Ob 105/91 Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 105/91 Beisatz: Die Schaffung einer neuen Hausbesorgerdienstwohnung fällt nicht darunter. (T1)
6 Ob 174/99b 6 Ob 174/99b Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 174/99b Vgl auch; Beisatz: § 3 Abs 2 Z 2 MRG schützt nicht ein spezifisches Ausstattungsinteresse des konkreten Mieters und gilt nur für Erhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um den Gebrauch des Bestandgegenstandes als "Geschäftslokal an sich" zu ermöglichen. (T2); Beisatz: Hier: Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. (T3)