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RECHTSPRECHUNG


RS0069971


Austausch von Holz- durch Kunststofffenster als Erhaltung: Die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard ist dann noch als Erhaltung anzusehen, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht. (Hier: Austausch von Holzrahmen – durch Kunststoffenster).


Rechtssatz:

Die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard ist dann noch als Erhaltung anzusehen, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht. (Hier: Austausch von Holzrahmen - durch Kunststoffenster).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob110/91; 5Ob15/96; 5Ob190/01d; 5Ob210/01w; 5Ob286/01x; 5Ob203/07z

Schlagworte:

Entscheidung:
26.11.1991

Norm:
MRG §3 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 110/91 5 Ob 110/91 Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 110/91 Veröff: WoBl 1992,109
5 Ob 15/96 5 Ob 15/96 Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 15/96 Auch; Beisatz: Hier:Fensteraustausch: Holz- oder Kunststoffenster; hier - im Hinblick auf den Erhaltungszustand der alten Holzfenster als Erhaltungsarbeit (§ 3 MRG) qualifiziert. (T1)
5 Ob 190/01d 5 Ob 190/01d Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 190/01d Vgl auch; Beisatz: Es entspricht dem ortsüblichen Standard, die schadhaften Fenster in ihrer ursprünglichen Form und Ausstattung wieder herzustellen, auch wenn dadurch nicht den heutigen Anforderungen des Wärmeschutzes und Schallschutzes entsprochen wird. Im Fall der Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte neue gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen (wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden) Normen eines zeitgemäßen Wärmeschutzes und Schallschutzes einzuhalten. (T2)
5 Ob 210/01w 5 Ob 210/01w Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 210/01w Vgl auch; Veröff: SZ 74/194
5 Ob 286/01x 5 Ob 286/01x Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 286/01x nur: Die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard ist dann noch als Erhaltung anzusehen, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht. (T3)
5 Ob 203/07z 5 Ob 203/07z Entscheidungstext OGH 02.10.2007 5 Ob 203/07z Vgl auch; Beis wie T2