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RECHTSPRECHUNG


RS0069976


Fassade und Außenfenster als allgemeine Teile des Hauses: Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte „Außenhaut“ des Hauses, insbesondere die Außenfenster). Fallen aber schon die Außenfenster, die normalerweise einen Teil der äußersten Begrenzung des Hauses bilden, in die Erhaltungspflicht des Vermieters, so gilt dies umsomehr für im Einzelfall noch außerhalb der Außenfenster befindlichen Rollläden.


Rechtssatz:

Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte "Außenhaut" des Hauses, insbesondere die Außenfenster). Fallen aber schon die Außenfenster, die normalerweise einen Teil der äußersten Begrenzung des Hauses bilden, in die Erhaltungspflicht des Vermieters, so gilt dies umsomehr für im Einzelfall noch außerhalb der Außenfenster befindlichen Rollläden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob22/91 (5Ob23/91); 5Ob95/93; 5Ob45/03h; 5Ob180/08v; 5Ob154/08w; 5Ob132/09m; 6Ob81/09v; 5Ob183/09m; 5Ob251/09m; 5Ob73/10m; 5Ob78/10x; 5Ob123/10i; 5Ob129/10x; 5Ob194/11g; 5Ob170/11b; 2Ob215/10x; 5Ob148/12v; 5Ob19/13z; 2Ob35/13f; 5Ob204/13f; 5Ob212/13g; 5Ob5/15v; 5Ob188/15f; 5Ob249/15a

Schlagworte:

Entscheidung:
09.04.1991

Norm:
MRG §3 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 22/91 5 Ob 22/91 Entscheidungstext OGH 09.04.1991 5 Ob 22/91 Veröff: ImmZ 1991,208 = WoBl 1991,192
5 Ob 95/93 5 Ob 95/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 95/93 Vgl auch; nur: Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte "Außenhaut" des Hauses, insbesondere die Außenfenster). (T1)
5 Ob 45/03h 5 Ob 45/03h Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h Auch; nur T1; Beisatz: Alles, was nicht funktional nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist, ist allgemeiner Teil des Hauses ist. So werden mehrfunktionale Einrichtungen wie Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen, Steigleitungen oder Abwasserstränge zu allgemeinen Teilen des Hauses gezählt. Funktional bleibt eine Außenwand allgemeiner Teil des Hauses, selbst wenn sich daran ein vom Mieter gemieteter Hof anschließt. (T2)
5 Ob 180/08v 5 Ob 180/08v Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 180/08v Beisatz: Die Außenfassade stellt einen allgemeinen Liegenschaftsteil dar. (T3)
5 Ob 154/08w 5 Ob 154/08w Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 154/08w Vgl; nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen. (T4) Beisatz: Gerade bei Bereichen, die die räumliche Grenze zwischen Wohnungseigentumsobjekt und allgemeinen Teilen betreffen, können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Insbesondere Arbeiten an Balkonen und Terrassen stellen solche Grenzfälle dar, die einer Einzelfallbeurteilung bedürfen, die sich vornehmlich an der Art und Funktion der zu sanierenden Bereiche orientiert. (T5)
5 Ob 132/09m 5 Ob 132/09m Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 132/09m Auch; Beisatz: Außenfenster sind den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zuzuordnen. (T6)
6 Ob 81/09v 6 Ob 81/09v Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v Auch; Beis wie T5; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T7)
5 Ob 183/09m 5 Ob 183/09m Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m Vgl; Beisatz: Eine Balkontüre gehört zur Außenhaut des Gebäudes und damit zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T8)
5 Ob 251/09m 5 Ob 251/09m Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 251/09m Auch
5 Ob 73/10m 5 Ob 73/10m Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 73/10m Vgl auch; Beis wie T3
5 Ob 78/10x 5 Ob 78/10x Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 78/10x Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. (T9)
5 Ob 123/10i 5 Ob 123/10i Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 123/10i nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Bem: Zu Verbundfenstern siehe auch RS0126206. (T10)
5 Ob 129/10x 5 Ob 129/10x Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 129/10x Vgl auch; Beisatz: Es ist für die Frage der Erhaltungspflicht an allgemeinen Teilen gleichgültig, ob deren Ergebnis nur in einem (bestimmten) Bestandobjekt spürbar wird. (T11)
5 Ob 194/11g 5 Ob 194/11g Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 194/11g Auch
5 Ob 170/11b 5 Ob 170/11b Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 170/11b Vgl; Auch Beis wie T4; Beis wie T5
2 Ob 215/10x 2 Ob 215/10x Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x Vgl; nur T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Steigleitungen. (T12) Veröff: SZ 2012/20
5 Ob 148/12v 5 Ob 148/12v Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 148/12v Auch; nur T1; Beis wie T6
5 Ob 19/13z 5 Ob 19/13z Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 19/13z Auch
2 Ob 35/13f 2 Ob 35/13f Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 35/13f Auch; Beis wie T8
5 Ob 204/13f 5 Ob 204/13f Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 204/13f Auch; Beis wie T3
5 Ob 212/13g 5 Ob 212/13g Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 212/13g Auch; Beisatz: Hier: Mit Holz verkleidete Fassadenteile (T13); Veröff: SZ 2014/53
5 Ob 5/15v 5 Ob 5/15v Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 5/15v Auch
5 Ob 188/15f 5 Ob 188/15f Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 188/15f Beis wie T3; Beis wie T4
5 Ob 249/15a 5 Ob 249/15a Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6