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RECHTSPRECHUNG


RS0069980


Versetzung des Bestandgegenstandes in brauchbaren Zustand: Die Verpflichtung des Vermieters, den in mangelhaftem Zustand übergebenen Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen (§ 3 Abs 2 Z 2 Fall 2 MRG), ist nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, gleichviel, ob dieser Anspruch auf § 1096 Abs 1 ABGB oder einen (mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmenden: vgl RZ 1991/42) Mietvertrag gestützt wird.


Rechtssatz:

Die Verpflichtung des Vermieters, den in mangelhaftem Zustand übergebenen Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen (§ 3 Abs 2 Z 2 Fall 2 MRG), ist nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, gleichviel, ob dieser Anspruch auf § 1096 Abs 1 ABGB oder einen (mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmenden: vgl RZ 1991/42) Mietvertrag gestützt wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob543/91; 5Ob45/03h

Schlagworte:

Entscheidung:
10.09.1991

Norm:
MRG §3 Abs2 Z2
MRG §37 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 543/91 4 Ob 543/91 Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 543/91 Veröff: WoBl 1992,107 (Würth)
5 Ob 45/03h 5 Ob 45/03h Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h Vgl aber; Beisatz: Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. (T1)