RECHTSPRECHUNG
RS0069980
Versetzung des Bestandgegenstandes in brauchbaren Zustand: Die Verpflichtung des Vermieters, den in mangelhaftem Zustand übergebenen Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen (§ 3 Abs 2 Z 2 Fall 2 MRG), ist nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, gleichviel, ob dieser Anspruch auf § 1096 Abs 1 ABGB oder einen (mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmenden: vgl RZ 1991/42) Mietvertrag gestützt wird.
- Rechtssatz:
Die Verpflichtung des Vermieters, den in mangelhaftem Zustand übergebenen Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen (§ 3 Abs 2 Z 2 Fall 2 MRG), ist nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, gleichviel, ob dieser Anspruch auf § 1096 Abs 1 ABGB oder einen (mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmenden: vgl RZ 1991/42) Mietvertrag gestützt wird.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob543/91; 5Ob45/03h
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 10.09.1991
- Norm:
- MRG §3 Abs2 Z2
MRG §37 Abs1 Z2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 543/91 4 Ob 543/91 Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 543/91 Veröff: WoBl 1992,107 (Würth)
5 Ob 45/03h 5 Ob 45/03h Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h Vgl aber; Beisatz: Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. (T1)