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RECHTSPRECHUNG


RS0069981


Instandsetzung des Dachs fällt in Erhaltungspflicht: Die Instandsetzung des Daches (also die Verhinderung des Eintritts von Niederschlagswasser in das Mietobjekt) fällt gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG sogar bei einem „Kellerraum“ in die Erhaltungspflicht des Vermieters.


Rechtssatz:

Die Instandsetzung des Daches (also die Verhinderung des Eintritts von Niederschlagswasser in das Mietobjekt) fällt gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG sogar bei einem "Kellerraum" in die Erhaltungspflicht des Vermieters.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob1025/93

Schlagworte:

Entscheidung:
25.05.1993

Norm:
MRG §3 Abs2 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 1025/93 5 Ob 1025/93 Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 1025/93