RECHTSPRECHUNG
RS0069982
Hauptmietzinserhöhung für Erhaltung eines zu vermietenden Gegenstands: § 3 Abs 2 Z 2 MRG verknüpft den eine HMZ-Erhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand ausdrücklich an das Erfordernis, einen „zu vermietenden Gegenstand“ in brauchbarem Zustand übergeben zu können. Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist daher die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. Die im Falle der gesetzmäßigen Erhöhung der Hauptmietzins drohende Unvermietbarkeit müßte dazu führen, derart unwirtschaftliche Arbeiten aus dem die Mietzinserhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand auszuscheiden.
- Rechtssatz:
§ 3 Abs 2 Z 2 MRG verknüpft den eine HMZ-Erhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand ausdrücklich an das Erfordernis, einen "zu vermietenden Gegenstand" in brauchbarem Zustand übergeben zu können. Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist daher die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. Die im Falle der gesetzmäßigen Erhöhung der Hauptmietzins drohende Unvermietbarkeit müßte dazu führen, derart unwirtschaftliche Arbeiten aus dem die Mietzinserhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand auszuscheiden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob112/91
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 17.12.1991
- Norm:
- MRG §3 Abs2 Z2
MRG §18
MRG §19 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 112/91 5 Ob 112/91 Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 112/91 Veröff: WoBl 1992,155 (Call)