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RECHTSPRECHUNG


RS0069986


Aus den Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen dürften nur die Kosten der Erhaltung, Neuerrichtung oder Wiedererrichtung eines der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden Aufzugsanlage gedeckt werden, nicht jedoch diese Kosten hinsichtlich eines in der Sonderbenützung einzelner Mieter stehenden Aufzugs.


Rechtssatz:

Aus den Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen dürften nur die Kosten der Erhaltung, Neuerrichtung oder Wiedererrichtung eines der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden Aufzugsanlage gedeckt werden, nicht jedoch diese Kosten hinsichtlich eines in der Sonderbenützung einzelner Mieter stehenden Aufzugs.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob14/88

Schlagworte:

Entscheidung:
09.02.1988

Norm:
MRG §3 Abs2 Z3
MRG §4 Abs2 Z2
MRG §24
MRG §45

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 14/88 5 Ob 14/88 Entscheidungstext OGH 09.02.1988 5 Ob 14/88 Veröff: WoBl 1989,77 = MietSlg XL/7