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RECHTSPRECHUNG


RS0069988


Unter die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen zur zentralen Wärmeversorgung fallen weder in Sondernutzung einzelner Mieter stehende Anlagen, von deren Benützung anderer Mieter ausgeschlossen sind, noch Anlagen, deren Gebrauch auf Grund von Sondervereinbarungen nur bestimmten Mietern zusteht.


Rechtssatz:

Unter die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen zur zentralen Wärmeversorgung fallen weder in Sondernutzung einzelner Mieter stehende Anlagen, von deren Benützung anderer Mieter ausgeschlossen sind, noch Anlagen, deren Gebrauch auf Grund von Sondervereinbarungen nur bestimmten Mietern zusteht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob38/85; 5Ob74/87; 5Ob172/03k; 5Ob83/15i

Schlagworte:

Entscheidung:
11.06.1985

Norm:
MRG §3 Abs2 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 38/85 5 Ob 38/85 Entscheidungstext OGH 11.06.1985 5 Ob 38/85
5 Ob 74/87 5 Ob 74/87 Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 74/87 Auch; Beisatz: Hier: Aufzug. (T1)
5 Ob 172/03k 5 Ob 172/03k Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 172/03k Auch; Beisatz: Hier: Aufzug und Heizungsanlage. (T2); Beisatz: Der Alleinmieter eines Hauses vereinigt alle Benützungsrechte in sich, er stellt die Gemeinschaft aller zur Benützung Berechtigten vor. Die seiner Benützung dienenden Anlagen sind daher solche im Sinn des §3 Abs2 Z3 MRG. (T3)
5 Ob 83/15i 5 Ob 83/15i Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 83/15i Auch