zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0070000


Wirtschaftlichkeit der Teilerneuerung: Der in § 3 Abs 2 Z 3 zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (nicht Verbesserung) darstellt, ist durchaus verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teilerneuerung) Erneuerung statt der bloßen Ausbesserung stellt.


Rechtssatz:

Der in § 3 Abs 2 Z 3 zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (nicht Verbesserung) darstellt, ist durchaus verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teilerneuerung) Erneuerung statt der bloßen Ausbesserung stellt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob110/91; 5Ob1098/92; 5Ob139/95; 5Ob15/96; 5Ob202/00t; 5Ob286/01x; 5Ob223/02h; 5Ob297/02s; 5Ob144/12f; 5Ob136/13f

Schlagworte:

Entscheidung:
26.11.1991

Norm:
MRG §3 Abs2 Z3
MRG §8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 110/91 5 Ob 110/91 Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 110/91 Veröff: WoBl 1992,109
5 Ob 1098/92 5 Ob 1098/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1098/92 Veröff: ImmZ 1993,102
5 Ob 139/95 5 Ob 139/95 Entscheidungstext OGH 17.11.1995 5 Ob 139/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Funktionsuntüchtiger Waschkessel durch Maschine. (T1)
5 Ob 15/96 5 Ob 15/96 Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 15/96 Vgl auch; Beisatz: Hier: Fensteraustausch: Holz- oder Kunststoffenster. (T2)
5 Ob 202/00t 5 Ob 202/00t Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 202/00t Vgl auch
5 Ob 286/01x 5 Ob 286/01x Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 286/01x Vgl auch
5 Ob 223/02h 5 Ob 223/02h Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 223/02h Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. Insoweit liegt keine vom Mieter iSd § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu duldende Erhaltungs- bzw Verbesserungsarbeit vor. (T3)
5 Ob 297/02s 5 Ob 297/02s Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 297/02s Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. (T4)
5 Ob 144/12f 5 Ob 144/12f Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 144/12f
5 Ob 136/13f 5 Ob 136/13f Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 136/13f Auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T5)