RECHTSPRECHUNG
RS0070019
Anbringung von Verputz ist keine Gefahrenbeseitigung: Die Anbringung eines neuen Verputzes an Hohlkehlen und Straßenfassaden, möge sie auch nach Ansicht der Baubehörde zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der baulichen Anlage im Sinne des § 44 Abs 1 TBO und des Bundesdenkmalamtes erforderlich sein, dient nicht mehr der Beseitigung einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen im Sinne des § 3 Abs 2 lit b MRG.
- Rechtssatz:
Die Anbringung eines neuen Verputzes an Hohlkehlen und Straßenfassaden, möge sie auch nach Ansicht der Baubehörde zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der baulichen Anlage im Sinne des § 44 Abs 1 TBO und des Bundesdenkmalamtes erforderlich sein, dient nicht mehr der Beseitigung einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen im Sinne des § 3 Abs 2 lit b MRG.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob78/89
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 12.09.1989
- Norm:
- MRG §3 Abs3 Z2 litb
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 78/89 5 Ob 78/89 Entscheidungstext OGH 12.09.1989 5 Ob 78/89 Veröff: WoBl 1990,96 = MietSlg XLI/29