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RECHTSPRECHUNG


RS0070019


Anbringung von Verputz ist keine Gefahrenbeseitigung: Die Anbringung eines neuen Verputzes an Hohlkehlen und Straßenfassaden, möge sie auch nach Ansicht der Baubehörde zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der baulichen Anlage im Sinne des § 44 Abs 1 TBO und des Bundesdenkmalamtes erforderlich sein, dient nicht mehr der Beseitigung einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen im Sinne des § 3 Abs 2 lit b MRG.


Rechtssatz:

Die Anbringung eines neuen Verputzes an Hohlkehlen und Straßenfassaden, möge sie auch nach Ansicht der Baubehörde zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der baulichen Anlage im Sinne des § 44 Abs 1 TBO und des Bundesdenkmalamtes erforderlich sein, dient nicht mehr der Beseitigung einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen im Sinne des § 3 Abs 2 lit b MRG.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob78/89

Schlagworte:

Entscheidung:
12.09.1989

Norm:
MRG §3 Abs3 Z2 litb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 78/89 5 Ob 78/89 Entscheidungstext OGH 12.09.1989 5 Ob 78/89 Veröff: WoBl 1990,96 = MietSlg XLI/29