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RECHTSPRECHUNG


RS0070026


Aus dem Wortlaut des § 18 in Verbindung mit § 3 Abs 3 Einleitungssatz MRG und § 19 Abs 1 Z 2 MRG geht hervor, daß die vollen zehn Kalenderjahre erfaßt sein müssen, die dem Jahr vorangingen, in dem der Erhaltungsaufwand angefallen ist bzw der Antrag gestellt wurde.


Rechtssatz:

Aus dem Wortlaut des § 18 in Verbindung mit § 3 Abs 3 Einleitungssatz MRG und § 19 Abs 1 Z 2 MRG geht hervor, daß die vollen zehn Kalenderjahre erfaßt sein müssen, die dem Jahr vorangingen, in dem der Erhaltungsaufwand angefallen ist bzw der Antrag gestellt wurde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob26/87

Schlagworte:

Entscheidung:
17.03.1987

Norm:
MRG §3 Abs3
MRG §18
MRG §19 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 26/87 5 Ob 26/87 Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 26/87 Veröff: ImmZ 1988,137 = SZ 60/45