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RECHTSPRECHUNG


RS0070863


Vorbehaltlose Annahme von Abzüge von der Schlussrechnung: Punkt2.13.2. der Ö-Norm A2060 idF vom 1.1.1983 ist nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände erfasst: 1.den Fall, dass der Auftragnehmer-bewusst oder unbewusst -in der Schlussrechnung nicht alle Forderungen geltend gemacht hat, wobei der Vorbehalt dann schon in die Schlussrechnung aufgenommen werden muss, und 2.jenen Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt. Die Bestimmung setzt im (hier allein relevanten) zweiten Anwendungsfall die vorbehaltlose Annahme einer vom Auftraggeber gekürzten Zahlung aufgrund einer Schluss-oder Teilschlussrechnung voraus. Die vorbehaltlose Annahme einer „Nichtzahlung“ kommt schon begrifflich nicht in Frage.


Rechtssatz:

Zur Auslegung der ÖNorm A 2060 (2.13.2) "Annahme der Zahlung, Vorbehalt".

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob516/95; 6Ob566/95; 7Ob68/98w; 8Ob212/98d; 4Ob186/99b; 6Ob108/00a; 8Ob242/02z; 8Ob109/04v; 7Ob208/07z; 8Ob141/07d; 7Ob174/11f; 7Ob209/11b; 10Ob65/12z; 3Ob157/13d; 9Ob81/14y; 4Ob241/14s; 4Ob194/15f

Schlagworte:

Entscheidung:
07.06.1995

Norm:
Ö A 2060 allg
Ö B 2110
Ö B2110 Punkt 5.30.2
Ö B 2117 allg

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 516/95 5 Ob 516/95 Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 516/95
6 Ob 566/95 6 Ob 566/95 Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 566/95
7 Ob 68/98w 7 Ob 68/98w Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 68/98w Auch
8 Ob 212/98d 8 Ob 212/98d Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 212/98d Beisatz: Ausführlich dazu: 7 Ob 68/98w. (T1)
4 Ob 186/99b 4 Ob 186/99b Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 186/99b Vgl auch
6 Ob 108/00a 6 Ob 108/00a Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 108/00a Beisatz: Punkt 2.29.2 ("Annahme der Zahlung, Vorbehalt") und Punkt 2.29.3 ("Geltendmachung von Nachforderungen und Überzahlungen") der ÖNorm B 2117 sind annähernd wortgleich mit den Punkten 2.13.2 und 2.13.3 der ÖNorm A 2060 idF vom 1. 1. 1983. (T2)
8 Ob 242/02z 8 Ob 242/02z Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 242/02z Auch; Beisatz: Seit der grundlegenden Entscheidung 7 Ob 68/98w ist zu Punkt 2.13.2 der ÖNORM A 2060, der mit dem hier anzuwendenden Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110 im Wesentlichen gleichlautend ist, klargestellt, dass die Bestimmung, nach Annahme der Schlusszahlung könnten nachträgliche Forderungen nur mehr bei entsprechendem Vorbehalt erhoben werden, auch für den-hier gegebenen-Fall gilt, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abstriche vorgenommen und entsprechend weniger bezahlt, der Auftragnehmer aber auch diese geringere Schlusszahlung angenommen hat. (T3)
8 Ob 109/04v 8 Ob 109/04v Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 109/04v Auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Zu den inhaltlichen Voraussetzungen des vom Auftraggeber abzugebenden Vorbehaltes des Punktes 5.29.2. der ÖNorm B 2110. (T4)
7 Ob 208/07z 7 Ob 208/07z Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 208/07z Auch; Beisatz: Hier: Auslegung ÖNorm B 2110 Punkt 5.30.2. (T5) Beisatz: Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung" abgestellt und nicht auf die Kürzung der Rechnung schlechthin. Die Ö-Norm misst die Bedeutung eines Rechtsverzichts nur der Annahme der Zahlung (bei fehlendem Vorbehalt) bei. Eine Gleichstellung einer geleisteten (Teil-)Schlusszahlung mit einer „endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen" geht über den engen Wortlaut der Ö-Norm-Bestimmung hinaus. (T6) Beisatz: Hier: Es wurde überhaupt keine Zahlung auf die Schlussrechnung geleistet, weil die verrechnete Mehrleistung von Netto EUR 24.440,75 als zur Gänze unberechtigt angesehen wurde. (T7)
8 Ob 141/07d 8 Ob 141/07d Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 141/07d Beisatz: Punkt2.13.2. der Ö-Norm A2060 idF vom 1.1.1983 ist nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände erfasst: 1.den Fall, dass der Auftragnehmer-bewusst oder unbewusst -in der Schlussrechnung nicht alle Forderungen geltend gemacht hat, wobei der Vorbehalt dann schon in die Schlussrechnung aufgenommen werden muss, und 2.jenen Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt (so schon 7 Ob 68/98w). (T8) Beisatz: Die Bestimmung setzt im (hier allein relevanten) zweiten Anwendungsfall die vorbehaltlose Annahme einer vom Auftraggeber gekürzten Zahlung aufgrund einer Schluss-oder Teilschlussrechnung voraus. Die vorbehaltlose Annahme einer „Nichtzahlung" kommt schon begrifflich nicht in Frage. (T9)
7 Ob 174/11f 7 Ob 174/11f Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 174/11f Vgl; Beisatz: Hier: Punkt 5.30.2 ÖNORM B 2110 idF 1. 3. 2002. (T10)
7 Ob 209/11b 7 Ob 209/11b Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 209/11b Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Bei Punkt 2.13.2 der Ö‑Norm A2060 handelt es sich um die (im Wesentlichen gleiche) Vorgängerbestimmung zu Punkt 5.30.2 ÖNORM B 2110. (T11)
10 Ob 65/12z 10 Ob 65/12z Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 65/12z Beis wie T8
3 Ob 157/13d 3 Ob 157/13d Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 157/13d Vgl
9 Ob 81/14y 9 Ob 81/14y Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 81/14y Auch; Beisatz: Hier: Punkt 5.30.2, 2. Tatbestand, der ÖNorm B 2110. (T12) Beisatz: Dem Auftragnehmer, der die vom Auftraggeber korrigierte und mit Gründen dafür versehene Schlussrechnung zurückgestellt und auch die verkürzte Schlusszahlung erhalten hat, ist es durchaus zumutbar, seinerseits innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Zahlung seine Vorbehalte gegen den Abzug schriftlich zu erheben, um seinen Anspruch auf Nachforderung des gekürzten Betrags nicht zu verlieren. (T13) Beisatz: Der Vorbehalt muss die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisieren und ‑ wenigstens schlagwortartig ‑ den Standpunkt des Werkunternehmers erkennen lassen.(T14)
4 Ob 241/14s 4 Ob 241/14s Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 241/14s Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
4 Ob 194/15f 4 Ob 194/15f Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 194/15f Auch; Beis wie T3; Beis wie T9