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WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 604/88 1 Ob 604/88 Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 604/88 Veröff: WBl 1988,402 (dort unrichtig mit 1 Ob 60/88 zitiert)
6 Ob 566/95 6 Ob 566/95 Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 566/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: ÖNorm A 2060. (T1)
6 Ob 108/00a 6 Ob 108/00a Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 108/00a Vgl auch; Beis wie T1
1 Ob 115/05a 1 Ob 115/05a Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 115/05a Beisatz: Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären. (T3)
6 Ob 151/05g 6 Ob 151/05g Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 151/05g Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch wenn der Auftragnehmer über die Veränderung der Preisumrechnungsgrundlagen nicht informieren muss, hat er nach Punkt2.5.4 der ÖNORM B2111 die Preisumrechnung vorzunehmen, ohne dass der Auftraggeber dies zuvor ausdrücklich begehren müsste. Der Auftraggeber kann-sollte eine entsprechende Umrechnung zu seinen Gunsten nicht erfolgt sein-den entsprechenden Betrag bei Zahlung und unter Bekanntgabe des Grundes für die Reduktion abziehen oder-sollte er die nach der Vereinbarung überhöhte Schlussrechnung bezahlt haben-die Überzahlung nachträglich in der in den ÖNORMenA2060 und B 2110 vorgesehenen Fristen geltend machen. (T2)
7 Ob 208/07z 7 Ob 208/07z Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 208/07z Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
RECHTSPRECHUNG
RS0070866 T3
Fristverkürzung für Überzahlungen in ÖNorm B 2110: Zweck der in der ÖNorm B 2110 enthaltenen Verkürzung der Frist für die Rückforderung von Überzahlungen ist, die gesetzliche Verjährungsfrist für grundlos erbrachte Zahlungen abzukürzen; eine Rückforderung nach Ablauf der Frist ist daher ausgeschlossen. Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären.
- Rechtssatz:
Zweck der in der ÖNorm B 2110 enthaltenen Verkürzung der Frist für die Rückforderung von Überzahlungen ist, die gesetzliche Verjährungsfrist für grundlos erbrachte Zahlungen abzukürzen; eine Rückforderung nach Ablauf der Frist ist daher ausgeschlossen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob604/88; 6Ob566/95; 6Ob108/00a; 6Ob151/05g; 1Ob115/05a; 7Ob208/07z
- Schlagworte:
- Zahlung
- Entscheidung:
- 19.07.1988
- Norm:
- Ö B 2110 allg
Önorm B 2110 Pkt2.29.3 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 604/88 1 Ob 604/88 Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 604/88 Veröff: WBl 1988,402 (dort unrichtig mit 1 Ob 60/88 zitiert)
6 Ob 566/95 6 Ob 566/95 Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 566/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: ÖNorm A 2060. (T1)
6 Ob 108/00a 6 Ob 108/00a Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 108/00a Vgl auch; Beis wie T1
1 Ob 115/05a 1 Ob 115/05a Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 115/05a Beisatz: Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären. (T3)
6 Ob 151/05g 6 Ob 151/05g Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 151/05g Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch wenn der Auftragnehmer über die Veränderung der Preisumrechnungsgrundlagen nicht informieren muss, hat er nach Punkt2.5.4 der ÖNORM B2111 die Preisumrechnung vorzunehmen, ohne dass der Auftraggeber dies zuvor ausdrücklich begehren müsste. Der Auftraggeber kann-sollte eine entsprechende Umrechnung zu seinen Gunsten nicht erfolgt sein-den entsprechenden Betrag bei Zahlung und unter Bekanntgabe des Grundes für die Reduktion abziehen oder-sollte er die nach der Vereinbarung überhöhte Schlussrechnung bezahlt haben-die Überzahlung nachträglich in der in den ÖNORMenA2060 und B 2110 vorgesehenen Fristen geltend machen. (T2)
7 Ob 208/07z 7 Ob 208/07z Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 208/07z Auch; Beis wie T1; Beis wie T3