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RECHTSPRECHUNG


RS0070951


Ausdrückliche Vereinbarung: Ein ausdrücklich vereinbartes Wegerecht kann nicht auf Grund des NWG erweitert werden, wenn in der Vereinbarung ein schlüssiger Verzicht auf die Einräumung weitergehender Zufahrtsrechte zu erblicken ist.


Rechtssatz:

Ein ausdrücklich vereinbartes Wegerecht kann nicht auf Grund des NWG erweitert werden, wenn in der Vereinbarung ein schlüssiger Verzicht auf die Einräumung weitergehender Zufahrtsrechte zu erblicken ist (vgl NZ 1956,107).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob314/63; 6Ob61/66; 1Ob265/02f

Schlagworte:

Entscheidung:
24.10.1963

Norm:
NWG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 314/63 5 Ob 314/63 Entscheidungstext OGH 24.10.1963 5 Ob 314/63 Veröff: EvBl 1964/181 S 270
6 Ob 61/66 6 Ob 61/66 Entscheidungstext OGH 23.02.1966 6 Ob 61/66
1 Ob 265/02f 1 Ob 265/02f Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 265/02f Auch; Beisatz: Wird auf die Einräumung eins Notwegs in ganz bestimmter Form ausdrücklich verzichtet und erweist sich in der Folge gerade diese Notwegvariante als die bei Abwägung der Interessen günstigste, dann ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs abzuweisen, weil der Mangel der (Not-)Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Notwegewerbers zurückzuführen ist. (T1)