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RECHTSPRECHUNG


RS0070962


Bloß obligatorisches Recht nicht ausreichend: Ein dem Antragsteller persönlich zustehendes, bloß obligatorisches (schuldrechtliches, nicht dingliches) Wegerecht hindert nicht die Einräumung eines Notweges. Damit kann aber ein Verhalten, das faktisch zum Widerruf einer solchen prekaristischen Nutzung führte, von vornherein nicht als eine zum Mangel einer Wegverbindung führende auffallende Sorglosigkeit iSv § 2 Abs 1 NWG qualifiziert werden.


Rechtssatz:

Ein dem Antragsteller persönlich zustehendes, bloß obligatorisches Wegerecht hindert nicht die Einräumung eines Notweges.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob552/94; 6Ob144/10k; 4Ob5/15m

Schlagworte:

Entscheidung:
29.06.1994

Norm:
NWG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 552/94 7 Ob 552/94 Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94 Veröff: SZ 67/119
6 Ob 144/10k 6 Ob 144/10k Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 144/10k Beisatz: Hier: Antragslegitimation des Insolvenzverwalters auf Einräumung eines Notweges bei bestehender eingeschränkter (außerbücherlicher) Dienstbarkeit auf die Eigentümerschaft bzw Lebensdauer des Gemeinschuldners bejaht. (T1)
4 Ob 5/15m 4 Ob 5/15m Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 5/15m Beisatz: Damit kann aber ein Verhalten, das faktisch zum Widerruf einer solchen prekaristischen Nutzung führte, von vornherein nicht als eine zum Mangel einer Wegverbindung führende auffallende Sorglosigkeit iSv § 2 Abs 1 NWG qualifiziert werden. (T2)