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RECHTSPRECHUNG


RS0070970


Zweck eines Notwegs: Ein Notweg kann auch zum Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung einer Liegen¬schaft eingeräumt werden. Darunter können auch die Ausübung eines Handwerks, einer Fremdenbeher¬bergung oder der Betrieb einer Hühnerfarm fallen. Unter Bewirtschaftung oder Benützung von Grundstücken im Sinne des § 1 des NWG ist auch die Verwendung des Grundstückes zu Bauzwecken zu verstehen. Das Bedürfnis an der Verbesserung einer unzulänglichen Wegeverbindung ist nicht nur in Ansehung von landwirtschaftlich nutzbaren, sondern grundsätzlich auch in Ansehung von gewerblich nutzbaren Grundstücke, besonders wenn es sich um eine spezielle, sich durch die Uferlage in einer Fremdenverkehrsgemeinde aufdrängende Nutzung handelt, beachtlich.


Rechtssatz:

Ein Notweg kann auch zur Ausübung eines Handwerkes eingeräumt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob333/33; 7Ob261/63; 6Ob61/66; 7Ob153/66; 6Ob711/84; 2Ob528/93

Schlagworte:

Entscheidung:
04.04.1933

Norm:
NWG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 333/33 1 Ob 333/33 Entscheidungstext OGH 04.04.1933 1 Ob 333/33 Veröff: SZ 15/72
7 Ob 261/63 7 Ob 261/63 Entscheidungstext OGH 09.10.1963 7 Ob 261/63 Beisatz: Zwecks Parzellierung des Grundstücks des Antragstellers. (T1)
6 Ob 61/66 6 Ob 61/66 Entscheidungstext OGH 23.02.1966 6 Ob 61/66 Beisatz: Fremdenbeherbergung, Hühnerfarm. (T2)
7 Ob 153/66 7 Ob 153/66 Entscheidungstext OGH 16.09.1966 7 Ob 153/66 Ähnlich; Beisatz: Unter Bewirtschaftung oder Benützung von Grundstücken im Sinne des § 1 des NWG ist auch die Verwendung des Grundstückes zu Bauzwecken zu verstehen. (T3) Veröff: LwBetr 1967,172
6 Ob 711/84 6 Ob 711/84 Entscheidungstext OGH 14.12.1984 6 Ob 711/84 Vgl auch; Beisatz: Das Bedürfnis an der Verbesserung einer unzulänglichen Wegeverbindung ist nicht nur in Ansehung von landwirtschaftlich nutzbaren, sondern grundsätzlich auch in Ansehung von gewerblich nutzbaren Grundstücke besonders wenn es sich um eine spezielle, sich durch die Uferlage in einer Fremdenverkehrsgemeinde aufdrängende Nutzung handelt, beachtlich. (T4) Veröff: EvBl 1985/127 S 626
2 Ob 528/93 2 Ob 528/93 Entscheidungstext OGH 25.11.1993 2 Ob 528/93 Ähnlich; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1994/80 S 384