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RECHTSPRECHUNG


RS0070979


Notweg und Bauland: Ist ein Grundstück in dem Bebauungsplan als Bauparzelle einbezogen, dann ist sein Bedarf nach einem entsprechenden Notweg nicht nach seiner derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach seiner Widmung als Baugrund zu beurteilen. Es kommt nicht auf die bisherige Nutzung an, auch ein durch Willensentschluss des Eigentümers geschaffener Bedarf ist zu berücksichtigen. Auch die Neuerrichtung von Gebäuden gehört zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer als Baufläche gewidmeten Liegenschaft, selbst wenn diese bisher nicht als Bauland genützt wurde. Die Einräumung eines Notwegs setzt demnach nicht voraus, dass der Eigentümer des Grundstücks schon derzeit den festen Entschluss zur Errichtung eines Gebäudes gefasst hat. Auf öffentlich-rechtliche Nutzungsbestimmungen, wie bspw als Ferien¬wohnung, ist Bedacht zu nehmen.


Rechtssatz:

Ist ein Grundstück in dem Bebauungsplan als Bauparzelle einbezogen, dann ist sein Bedarf nach einem entsprechenden Notweg nicht nach seiner derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach seiner Widmung als Baugrund zu beurteilen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob238/64; 5Ob143/67; 5Ob1/71; 6Ob734/82; 1Ob802/82; 1Ob508/90; 8Ob504/93; 2Ob528/93; 7Ob616/93; 2Ob552/95; 1Ob88/99v; 1Ob31/01t; 7Ob208/02t; 3Ob183/03p; 3Ob235/05p; 8Ob23/10f; 7Ob228/10w; 8Ob91/14m

Schlagworte:

Entscheidung:
08.09.1964

Norm:
NWG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 238/64 8 Ob 238/64 Entscheidungstext OGH 08.09.1964 8 Ob 238/64 Veröff: EvBl 1965/106 S 155
5 Ob 143/67 5 Ob 143/67 Entscheidungstext OGH 06.09.1967 5 Ob 143/67
5 Ob 1/71 5 Ob 1/71 Entscheidungstext OGH 13.01.1971 5 Ob 1/71
6 Ob 734/82 6 Ob 734/82 Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 734/82
1 Ob 802/82 1 Ob 802/82 Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 802/82
1 Ob 508/90 1 Ob 508/90 Entscheidungstext OGH 06.03.1990 1 Ob 508/90 Auch
8 Ob 504/93 8 Ob 504/93 Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 504/93 Auch
2 Ob 528/93 2 Ob 528/93 Entscheidungstext OGH 25.11.1993 2 Ob 528/93 Auch; Beisatz: Es kommt nicht auf die bisherige Nutzung an, auch ein durch Willensentschluß des Eigentümers geschaffener Bedarf ist zu berücksichtigen. (T1) Veröff: EvBl 1994/80 S 384
7 Ob 616/93 7 Ob 616/93 Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 616/93 Auch
2 Ob 552/95 2 Ob 552/95 Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 552/95 Auch
1 Ob 88/99v 1 Ob 88/99v Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 88/99v Vgl; Beis wie T1
1 Ob 31/01t 1 Ob 31/01t Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 31/01t Beis wie T1
7 Ob 208/02t 7 Ob 208/02t Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 208/02t Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch die Neuerrichtung von Gebäuden gehört zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer als Baufläche gewidmeten Liegenschaft, selbst wenn diese bisher anders-nicht als Bauland-genützt wurde. (T2)
3 Ob 183/03p 3 Ob 183/03p Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/113
3 Ob 235/05p 3 Ob 235/05p Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 235/05p Beis wie T1; Beisatz: Die Einräumung eines Notwegs setzt demnach nicht voraus, dass der Eigentümer des Grundstücks schon derzeit den festen Entschluss zur Errichtung eines Gebäudes gefasst hat. (T3)
8 Ob 23/10f 8 Ob 23/10f Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 23/10f Vgl
7 Ob 228/10w 7 Ob 228/10w Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 228/10w
8 Ob 91/14m 8 Ob 91/14m Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 91/14m Vgl aber; Beisatz: Die aus diesem Rechtssatz von den Antragsgegnern abgeleitete Ansicht, dass es für die Einräumung eines Notweges nicht auf die derzeit faktische Nutzung, sondern ausschließlich auf die öffentlich-rechtliche Widmung ankomme, ist verkürzt. (T4) Beisatz: Nach dem hier maßgebenden [Vorarlberger] Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl 1993/27, dürfen davon betroffene Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnungen iSd § 14 Abs 5 des Raumplanungsgesetzes benützt werden. Damit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche zulässige Nutzung bzw Bewirtschaftungsart der Hütte der Antragstellerin, sodass die Voraussetzungen des § 1 NWG gegeben sind. (T5)