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RECHTSPRECHUNG


RS0071008


Privatinteressen entscheidend: Beweggrund für die Schaffung des NWG war in erster Linie das Privatinteresse des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft. Für den Anspruch auf eine Notwegeeinräumung genügt es nicht, wenn eine in Aussicht genommene Nutzung der Liegenschaft der Allgemeinheit Vorteile bringt; die Durchsetzung öffentlicher Interessen erfolgt allenfalls über eine Enteignung.


Rechtssatz:

Beweggrund für die Schaffung des NWG war in erster Linie das Privatinteresse des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft. Ein solches Interesse kommt aber demjenigen, dessen Eigentum bloß vorgemerkt wurde, jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn die Rechtfertigung unterbleibt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob504/92; 6Ob144/10k

Schlagworte:

Entscheidung:
30.01.1992

Norm:
NWG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 504/92 7 Ob 504/92 Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 504/92 Veröff: EvBl 1992/115 S 508
6 Ob 144/10k 6 Ob 144/10k Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 144/10k Vgl auch; nur: Beweggrund für die Schaffung des NWG war in erster Linie das Privatinteresse des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft. (T1); Beisatz: Für den Anspruch auf eine Notwegeeinräumung genügt es nicht, wenn eine in Aussicht genommene Nutzung der Liegenschaft der Allgemeinheit Vorteile bringt; die Durchsetzung öffentlicher Interessen erfolgt über die Enteignungsbestimmung. (T2)