RECHTSPRECHUNG
RS0071022
Verbauung des eigenen Grundstücks: Ein Grundstückseigentümer, der sich durch Verbauung seines Grundstückes bis knapp an dessen Grenze einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit auf eigenem Grund begibt, ohne die Frage der künftigen Zufahrt zum bebaubaren Restgrundstück rechtzeitig zu klären, handelt grundsätzlich auffallend sorglos und kann nicht später die Einräumung eines Notwegs über Nachbargrund verlangen.
- Rechtssatz:
Ein Grundstückseigentümer, der sich durch Verbauung seines Grundstückes bis knapp an dessen Grenze einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit auf eigenem Grund begibt, ohne die Frage der künftigen Zufahrt zum bebaubaren Restgrundstück rechtzeitig zu klären, handelt grundsätzlich auffallend sorglos und kann billigerweise nicht später anstelle eigenen Grundes Nachbargrund beanspruchen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob502/89
- Schlagworte:
- Notwegegesetz
- Entscheidung:
- 19.01.1989
- Norm:
- NWG §2
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 502/89 8 Ob 502/89 Entscheidungstext OGH 19.01.1989 8 Ob 502/89