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RECHTSPRECHUNG


RS0071111


Nachteile des Belasteten: Bei der Interessenabwägung nach § 2 NWG sind nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. Die sich insgesamt ergebende höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt keinen zu berücksichtigenden Nachteil dar. Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß § 4 Abs 2 NWG dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich macht oder erheblich erschwert.


Rechtssatz:

Bei einer Prüfung nach § 2 Abs 1 NWG sind nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. Die durch insgesamt nicht mehr als zehn Anlieger sich ergebende höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt keinen im Sinne des § 2 Abs 1 NWG zu berücksichtigenden Nachteil dar.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob616/93; 3Ob183/03p

Schlagworte:

Entscheidung:
02.02.1994

Norm:
NWG §2 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 616/93 7 Ob 616/93 Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 616/93
3 Ob 183/03p 3 Ob 183/03p Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p Auch; Beisatz: Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß §4 Abs2 NWG dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich erschwerte. (T1); Veröff: SZ 2003/113