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RECHTSPRECHUNG


RS0071164


Auffallende Sorglosigkeit: Einem Käufer, dem ein Lageplan vorgelegt und gleichzeitig versichert wird, dass er durch das ihm eingeräumte Gehrecht und Fahrtrecht einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz erhält, kann nur dann auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG (durch Unterlassung seiner Verpflichtung, sich noch in der Grundbuchsmappe von einer etwaigen Unvollständigkeit bzw Unrichtigkeit des ihm präsentierten Lageplanes zu überzeugen) vorgeworfen werden, wenn ihm zufolge der Verhältnisse in der Natur Bedenken gegen die Richtigkeit bzw und Vollständigkeit des Lageplanes hätten aufstoßen müssen. Es macht einen Unterschied, ob dem Erwerber einer Liegenschaft oder einem mit den Verhältnissen vertrauten Miteigentümer anlässlich der Teilung seiner Liegenschaft Versäumnisse hinsichtlich der Erhaltung einer Anbindung an das öffentliche Wegenetz unterlaufen.


Rechtssatz:

Einem Käufer, welchem ein Lageplan vorgelegt und gleichzeitig versichert wird, daß er durch das ihm eingeräumte Gehrecht und Fahrtrecht einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz erhält, kann nur dann auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG (durch Unterlassung seiner Verpflichtung, sich noch in der Grundbuchsmappe von einer etwaigen Unvollständigkeit bzw Unrichtigkeit des ihm präsentierten Lageplanes zu überzeugen) vorgeworfen werden, wenn ihm zufolge der Verhältnisse in der Natur Bedenken gegen die Richtigkeit bzw und Vollständigkeit des Lageplanes hätten aufstoßen müssen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob586/77; 8Ob584/88; 5Ob200/98t

Schlagworte:

Entscheidung:
12.07.1977

Norm:
NWG §2 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 586/77 3 Ob 586/77 Entscheidungstext OGH 12.07.1977 3 Ob 586/77
8 Ob 584/88 8 Ob 584/88 Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 584/88 Veröff: RZ 1989/45 S 120
5 Ob 200/98t 5 Ob 200/98t Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 200/98t Vgl; Beisatz: Es macht einen Unterschied, ob dem Erwerber einer Liegenschaft oder einem mit den Verhältnissen vertrauten Miteigentümer anläßlich der Teilung seiner Liegenschaft Versäumnisse hinsichtlicher der Erhaltung einer Anbindung an das öffentliche Wegenetz unterlaufen. (T1)