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RECHTSPRECHUNG


RS0071184


Arten eines Notwegs: Der Notweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte. Diese Aufzählung ist taxativ. Daher kann – anders als nach den Gütergesetzen und Seilwegegesetzen – ein Notweg nicht durch Begründung eines Seilweges eingeräumt werden.


Rechtssatz:

Die Aufzählung des § 3 NWG ist taxativ. Daher kann - anders als nach den Gütergesetzen und Seilwegegesetzen - ein Notweg nicht durch Begründung eines Seilweges eines Seilweges eingeräumt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob178/75

Schlagworte:

Entscheidung:
17.09.1975

Norm:
NWG §3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 178/75 1 Ob 178/75 Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 178/75 Veröff: JBl 1976,317 = NZ 1977,60