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RECHTSPRECHUNG


RS0071200


Bauführung auf Notwegtrasse: Eine während des Verfahrens und in dessen Kenntnis vom Antragsgegner auf der Notweg-Trasse vorgenommene Bauführung (bspw eine Garage) steht der Einräumung des beantragten Notweges nicht entgegen, sondern ist nur bei der Vornahme der Interessenabwägung (§ 2 Abs 1 NWG, erster Halbsatz) zu berücksichtigen.


Rechtssatz:

Eine während des Verfahrens und in dessen Kenntnis vom Antragsgegner auf der Notweg-Trasse vorgenommene Bauführung (hier: Garage) steht der Einräumung des beantragten Notweges nicht entgegen, sondern ist nur bei der Vornahme der Interessenabwägung (§ 2 Abs 1 NWG, erster Halbsatz) zu berücksichtigen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob529/79

Schlagworte:

Entscheidung:
12.06.1979

Norm:
NWG §4 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 529/79 4 Ob 529/79 Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 529/79