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RECHTSPRECHUNG


RS0071245


Wertdifferenz: Hat der Eigentümer eines Baugrundstückes die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz über ein in seinem Eigentum stehendes, zur Gänze als Weg dienendes Grundstück und wird einem anderen an dieser Weganlage ein Notweg eingeräumt, besteht der nach § 5 NWG von diesem zu ersetzende Schaden nicht in den seinerzeitigen Herstellungskosten, oder einem Teil dieser Kosten, sondern in der Differenz der Verkehrswerte der Grundstücke des Eigentümers des belasteten Grundstücks vor und nach der Einräumung des Notweges.


Rechtssatz:

Hat der Eigentümer eines Baugrundstückes die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz über ein in seinem Eigentum stehendes, zur Gänze als Weg dienendes Grundstück und wird einem anderen an dieser Weganlage ein Notweg eingeräumt, besteht der nach § 5 NWG von diesem zu ersetzende Schaden nicht in den seinerzeitigen Herstellungskosten, oder einem Teil dieser Kosten, sondern in der Differenz der Verkehrswerte der Grundstücke des Eigentümers des belasteten Grundstücks vor und nach der Einräumung des Notweges.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob701/86

Schlagworte:

Entscheidung:
18.02.1987

Norm:
NWG §5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 701/86 1 Ob 701/86 Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 701/86