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RECHTSPRECHUNG


RS0071327


Gutachten für Entschädigung: Die Entschädigung für die Einräumung eines Notweges ist auf Grund eines begründeten Sachverständigengutachtens festzusetzen. Fehlt eine Begründung des Gutachtens, so ist das Gutachten zu ergänzen; das Gericht ist nicht berechtigt, ohne Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung und auf das Gutachten der Sachverständigen nach freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.


Rechtssatz:

Die Entschädigung für die Einräumung eines Notweges ist auf Grund eines begründeten Sachverständigengutachtens festzusetzen. Fehlt die im § 14 Abs 3 vorgeschriebene Begründung des Gutachtens, so ist das Gutachten zu ergänzen; das Gericht ist nicht berechtigt, ohne Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung und auf das Gutachten der Sachverständigen nach freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob768/36

Schlagworte:

Entscheidung:
25.08.1936

Norm:
NWG §14
NWG §15

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 768/36 1 Ob 768/36 Entscheidungstext OGH 25.08.1936 1 Ob 768/36 Veröff: SZ 18/132