RECHTSPRECHUNG
RS0071327
Gutachten für Entschädigung: Die Entschädigung für die Einräumung eines Notweges ist auf Grund eines begründeten Sachverständigengutachtens festzusetzen. Fehlt eine Begründung des Gutachtens, so ist das Gutachten zu ergänzen; das Gericht ist nicht berechtigt, ohne Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung und auf das Gutachten der Sachverständigen nach freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.
- Rechtssatz:
Die Entschädigung für die Einräumung eines Notweges ist auf Grund eines begründeten Sachverständigengutachtens festzusetzen. Fehlt die im § 14 Abs 3 vorgeschriebene Begründung des Gutachtens, so ist das Gutachten zu ergänzen; das Gericht ist nicht berechtigt, ohne Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung und auf das Gutachten der Sachverständigen nach freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob768/36
- Schlagworte:
- Notwegegesetz
- Entscheidung:
- 25.08.1936
- Norm:
- NWG §14
NWG §15 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 768/36 1 Ob 768/36 Entscheidungstext OGH 25.08.1936 1 Ob 768/36 Veröff: SZ 18/132