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RECHTSPRECHUNG


RS0073223


Auf einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung haben Fahrzeuge, die von der Hauptfahrbahn kommen, gegenüber den Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen, auch dann Vorrang, wenn die über den Nebenfahrbahnen oder an derem rechten Rand angebrachten zusätzlichen, mit der Lichtsignalanlage der Hauptfahrbahn gleichgeschalteten Lichtzeichenanlagen für die Benützer der Nebenfahrbahnen grünes Licht ausstrahlen.


Rechtssatz:

Auf einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung haben Fahrzeuge, die von der Hauptfahrbahn kommen, gegenüber den Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen, auch dann Vorrang, wenn die über den Nebenfahrbahnen oder an derem rechten Rand angebrachten zusätzlichen, mit der Lichtsignalanlage der Hauptfahrbahn gleichgeschalteten Lichtzeichenanlagen für die Benützer der Nebenfahrbahnen grünes Licht ausstrahlen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob84/71; 8Ob25/79; 8Ob111/81; 2Ob237/82; 2Ob17/83

Schlagworte:

Entscheidung:
22.04.1971

Norm:
StVO §2 Abs1 Z3
StVO §2 Abs1 Z4
StVO §19 Abs6 BVIb
StVO §36
StVO §38 Abs4 Satz5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 84/71 2 Ob 84/71 Entscheidungstext OGH 22.04.1971 2 Ob 84/71 Veröff: ZVR 1972/62 S 111
8 Ob 25/79 8 Ob 25/79 Entscheidungstext OGH 05.04.1979 8 Ob 25/79 Beisatz: Rechtslage nach Inkrafttreten der 3.StVONov. (T1) Veröff: ZVR 1980/212 S 208
8 Ob 111/81 8 Ob 111/81 Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 111/81 Veröff: ZVR 1981/261 S 365
2 Ob 237/82 2 Ob 237/82 Entscheidungstext OGH 21.12.1982 2 Ob 237/82 Vgl auch
2 Ob 17/83 2 Ob 17/83 Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 17/83 Auch; Beisatz: Vorrang des aus der Querstraße Kommenden, bei Grünlicht in die Kreuzung Einfahrenden, auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überraschten Verkehrsteilnehmers gegenüber dem aus der Nebenfahrbahn kommenden, bei Grünlicht die Kreuzung übersetzenden Fahrzeug. (T2)