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RECHTSPRECHUNG


RS0073256


§ 20 Abs 1 StVO verlangt von einem Fahrzeuglenker stets die Wahl einer solchen Geschwindigkeit, dass er sein Fahrzeug, sogleich wenn er in eine Gefahrensituation gelangt, die nicht unbedingt in einem auf seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis bestehen muss, anhalten kann.


Rechtssatz:

§ 20 Abs 1 StVO verlangt von einem Fahrzeuglenker stets die Wahl einer solchen Geschwindigkeit, dass er sein Fahrzeug, sogleich wenn er in eine Gefahrensituation gelangt, die nicht unbedingt in einem auf seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis bestehen muss, anhalten kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os235/71

Schlagworte:

Entscheidung:
20.12.1971

Norm:
StVO §3 B1i
StVO §20 Abs1 IA

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 235/71 11 Os 235/71 Entscheidungstext OGH 20.12.1971 11 Os 235/71 Veröff: ZVR 1973/16 S 18