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RECHTSPRECHUNG


RS0073280


Der im Vorrang befindliche Fußgänger kann beim Abschätzen der Verkehrssituation zur Beurteilung der Möglichkeit des gefahrlosen Überquerens der Fahrbahn auf dem Schutzweg darauf vertrauen, dass sich der Lenker eines herankommenden Kraftfahrzeug mit einer solchen Geschwindigkeit nähert, dass er das Kraftfahrzeug anhalten kann, um dem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dies gilt auch wenn der Fußgänger den herannahenden (ca siebzehn Meter entfernten) Personenkraftwagen gar nicht sehen konnte.


Rechtssatz:

Der im Vorrang befindliche Fußgänger kann beim Abschätzen der Verkehrssituation zur Beurteilung der Möglichkeit des gefahrlosen Überquerens der Fahrbahn auf dem Schutzweg darauf vertrauen, dass sich der Lenker eines herankommenden Kraftfahrzeug mit einer solchen Geschwindigkeit nähert, daß er das Kraftfahrzeug anhalten kann, um dem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob96/79; 2Ob105/80; 2Ob15/92; 2Ob63/11w

Schlagworte:

Entscheidung:
07.06.1979

Norm:
StVO §3 B1i
StVO §3 B7
StVO §9 Abs2
StVO §76 Abs4 lita III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 96/79 8 Ob 96/79 Entscheidungstext OGH 07.06.1979 8 Ob 96/79
2 Ob 105/80 2 Ob 105/80 Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 105/80 Beisatz: Auch wenn der Fußgänger den herannahenden (ca siebzehn Meter entfernten) Personenkraftwagen gar nicht sehen konnte. (T1) Veröff: ZVR 1981/107 S 143
2 Ob 15/92 2 Ob 15/92 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 2 Ob 15/92
2 Ob 63/11w 2 Ob 63/11w Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 63/11w