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RECHTSPRECHUNG


RS0073329


Aus einer durch § 18 Abs 3 StVO gebotenen Anhaltspflicht darf solange kein Vorrangverzicht angenommen werden, bis nicht entweder tatsächlich durch zum Stillstand bringen des Fahrzeuges oder durch eindeutige Zeichen der Vorrang eingeräumt wird.


Rechtssatz:

Aus einer durch § 18 Abs 3 StVO gebotenen Anhaltspflicht darf solange kein Vorrangverzicht angenommen werden, bis nicht entweder tatsächlich durch zum Stillstand bringen des Fahrzeuges oder durch eindeutige Zeichen der Vorrang eingeräumt wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob51/82

Schlagworte:

Entscheidung:
29.04.1982

Norm:
StVO §3 B1h
StVO §18 Abs3
StVO §19 Abs7 BVIII
StVO §19 Abs8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 51/82 8 Ob 51/82 Entscheidungstext OGH 29.04.1982 8 Ob 51/82 Veröff: ZVR 1983/181 S 241