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RECHTSPRECHUNG


RS0073368


Ein Radfahrer, der sein Fahrrad über einen Teil des Zebrastreifens schiebt, dann aber auf das Fahrrad steigt, um den restlichen Teil des Fußgängerüberganges fahrend zurücklegen, ist jedenfalls ab dem Besteigen des Fahrrades als Radfahrer und nicht als Fußgänger anzusehen. Einem Radfahrer kommt die Schutzbestimmung des § 9 Abs 2 StVO nicht zugute.


Rechtssatz:

Ein Radfahrer, der sein Fahrrad über einen Teil des Zebrastreifens schiebt, dann aber auf das Fahrrad steigt, um den restlichen Teil des Fußgängerüberganges fahrend zurücklegen, ist jedenfalls ab dem Besteigen des Fahrrades als Radfahrer und nicht als Fußgänger anzusehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob76/74; 2Ob160/81; 2Ob70/92; 11Os130/05k; 2Ob86/08y

Schlagworte:

Entscheidung:
14.05.1974

Norm:
StVO §2 Abs1 Z12
StVO §8 Abs4
StVO §9 Abs2
StVO §68 Abs1
StVO §68 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 76/74 8 Ob 76/74 Entscheidungstext OGH 14.05.1974 8 Ob 76/74
2 Ob 160/81 2 Ob 160/81 Entscheidungstext OGH 27.10.1981 2 Ob 160/81 Vgl; Beisatz: Einem Radfahrer kommt die Schutzbestimmung des § 9 Abs 2 StVO nicht zugute. (T1)
2 Ob 70/92 2 Ob 70/92 Entscheidungstext OGH 21.01.1993 2 Ob 70/92
11 Os 130/05k 11 Os 130/05k Entscheidungstext OGH 10.01.2006 11 Os 130/05k Vgl; Beis wie T1
2 Ob 86/08y 2 Ob 86/08y Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 86/08y