RECHTSPRECHUNG
RS0073394
Der Umstand, dass eine dreieckige Landfläche den Einmündungsrichter einer Straße in zwei selbständige Äste teilt, ändert an dem Vorliegen einer einheitlichen Kreuzung dann nichts, wenn diese für den sich nähernden Verkehrsteilnehmer als Kreuzung erkennbar und überschaubar ist und ihre tatsächliche Beschaffenheit oder baulichen Ausgestaltung die Annahme einer einheitlichen Kreuzung nicht ausschließt.
- Rechtssatz:
Der Umstand, daß eine dreieckige Landfläche den Einmündungsrichter einer Straße in zwei selbständige Äste teilt, ändert an dem Vorliegen einer einheitlichen Kreuzung dann nichts, wenn diese für den sich nähernden Verkehrsteilnehmer als Kreuzung erkennbar und überschaubar ist und ihre tatsächliche Beschaffenheit oder baulichen Ausgestaltung die Annahme einer einheitlichen Kreuzung nicht ausschließt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob57/86; 2Ob28/88
- Schlagworte:
- Kreuzungsunfall
- Entscheidung:
- 04.12.1986
- Norm:
- StVO §2 Abs1 Z17
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 57/86 8 Ob 57/86 Entscheidungstext OGH 04.12.1986 8 Ob 57/86 Veröff: ZVR 1987/121 S 359
2 Ob 28/88 2 Ob 28/88 Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 28/88 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 57/86