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RECHTSPRECHUNG


RS0073397


Das Gebot des § 38 Abs 4 StPO, bei grünem Licht nur dann weiterzufahren oder einzubiegen, wenn es die Verkehrslage zulässt, gilt nicht bloß für das Einfahren, sondern für das Passieren der Kreuzung überhaupt. Daher genügt es nicht, dass sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges lediglich vor dem Einfahren in die für ihn freigegebene Kreuzung davon überzeugt, ob dies die Verkehrslage zulässt; er hat vielmehr auch während des Durchfahrens insbesondere einer großflächigen Kreuzung die Verkehrslage (weiter) zu beobachten, damit er gegebenenfalls ab Erkennbarkeit des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers – wodurch der Vertrauensgrundsatz seine Wirksamkeit verliert – entsprechend reagieren kann.


Rechtssatz:

Das Gebot des § 38 Abs 4 StPO, bei grünem Licht nur dann weiterzufahren oder einzubiegen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, gilt nicht bloß für das Einfahren, sondern für das Passieren der Kreuzung überhaupt. Daher genügt es nicht, daß sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges lediglich vor dem Einfahren in die für ihn freigegebene Kreuzung davon überzeugt, ob dies die Verkehrslage zuläßt; er hat vielmehr auch während des Durchfahrens insbesondere einer großflächigen Kreuzung die Verkehrslage (weiter) zu beobachten, damit er gegebenenfalls ab Erkennbarkeit des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers - wodurch der Vertrauensgrundsatz seine Wirksamkeit verliert - entsprechend reagieren kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
15Os129/92

Schlagworte:

Entscheidung:
14.01.1993

Norm:
StVO §3 B3a
StVO §38 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


15 Os 129/92 15 Os 129/92 Entscheidungstext OGH 14.01.1993 15 Os 129/92 Veröff: ZVR 1994/79 S 216