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RECHTSPRECHUNG


RS0073401


Wer den Vorrang eines anderen, für ihn sichtbaren Fahrzeuglenkers missachtet, ihn dergestalt gefährdet oder behindert, kann sich schon begrifflich nicht zu seiner Entschuldigung auf den Vertrauensgrundsatz, nämlich darauf berufen, dass bei vorschriftsmäßigem Verhalten des Vorrangsberechtigten zur Einhaltung der Wartepflicht kein Anlass bestanden hätte. Wenn der Wartepflichtige die Annäherungsgeschwindigkeit des Vorrangberechtigten nicht richtig einschätzen konnte, bedeutet dies für ihn zumindest eine unklare Verkehrssituation, die er im bedenklichen Sinn auszulegen hat.


Rechtssatz:

Wer den Vorrang eines anderen, für ihn sichtbaren Fahrzeuglenkers mißachtet, ihn dergestalt gefährdet oder behindert, kann sich schon begrifflich nicht zu seiner Entschuldigung auf den Vertrauensgrundsatz, nämlich darauf berufen, daß bei vorschriftsmäßigem Verhalten des Vorrangsberechtigten zur Einhaltung der Wartepflicht kein Anlaß bestanden hätte. Wenn der Wartepflichtige die Annäherungsgeschwindigkeit des Vorrangberechtigten nicht richtig einschätzen konnte, bedeutet dies für ihn zumindest eine unklare Verkehrssituation, die er im bedenklichen Sinn auszulegen hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os132/72; 11Os174/72; 1Ob22/78 (1Ob23/78); 8Ob134/79; 2Ob91/83; 2Ob41/85

Schlagworte:

Entscheidung:
08.11.1972

Norm:
StVO §3 B1h
StVO §19 Abs7 BVII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 132/72 11 Os 132/72 Entscheidungstext OGH 08.11.1972 11 Os 132/72 Veröff: ZVR 1974/44 S 70
11 Os 174/72 11 Os 174/72 Entscheidungstext OGH 15.11.1972 11 Os 174/72 nur: Wer den Vorrang eines anderen, für ihn sichtbaren Fahrzeuglenkers mißachtet, ihn dergestalt gefährdet oder behindert, kann sich schon begrifflich nicht zu seiner Entschuldigung auf den Vertrauensgrundsatz, nämlich darauf berufen, daß bei vorschriftsmäßigem erhalten des Vorrangsberechtigten zur Einhaltung der Wartepflicht kein Anlaß bestanden hätte. (T1)
1 Ob 22/78 1 Ob 22/78 Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 22/78
8 Ob 134/79 8 Ob 134/79 Entscheidungstext OGH 02.07.1979 8 Ob 134/79 Veröff: ZVR 1980/115 S 136
2 Ob 91/83 2 Ob 91/83 Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 91/83
2 Ob 41/85 2 Ob 41/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 41/85 nur T1; Veröff: ZVR 1986/27 S 104